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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Reichslands.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 477 
—m nn Ze —— - — — — — 
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die Ausübung der auf 
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich beziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. 
Entstehen über den Umfang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs- 
und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat. 
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnen die Ver- 
kehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränd: - 
rung bestehender Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegriffen, 
so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung der Landesbehörden 
ersehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In 
den Entscheidungen ist festzustellen, dass die Landesbehörden gehört sind. 
$ 25. Das Gesetz, betreffend die Gleiehberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher 
und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. 5. 292) wird in Elsass- 
lothringen eingeführt. 
$ 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften 
suwie die Unterrichtssprache in den Schulen des l,.andes ist die deutsche. 
In Landesteilen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung können auch 
fernerhin Ausnahmen zugunsten der französischen Geschäftssprache nach Massgabe des 
Gesetzes, betreffend die amtliche Geschäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für Elsa:s- 
Lothringen S. 159) zugelassen werden. Desgleichen kann der Statthalter den Gebrauch dex 
Französischen als Unterrichtssprache entsprechend der bisherigen Uebung auf Grund des 
$ 4. des Gesetzes, betreffend das Unterrichtswesen, vom 12. Februar 1873 (Gesetzbl. für Elsass- 
laothringen S. 37), auch fernerhin zulassen. 
$ 27 enthält das Verzeichnis der durch (dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze und 
Terlasse. 
8 28. Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Landesausschusse die Rede ist, ist die 
zweite Kammer zu verstehen. 
IV, Die Verfassung der Schutzgebiete. 
l. Schutzgebietsgeset-z. 
Auf Grund der RG., betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
vom 17. April 1886, 15. März 1888 und 25. Juli 1900 veröffentlicht durch Bekanntnı. 
des Reichskanzlers vom 10. September 1900. (RGB. 8. 812.) 
$ 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des 
Reiches aus. 
$ 2. Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der $$ 5, 
7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 213) mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kon- 
suls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und 
an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemässheit der Vorschriften über das letztere zu- 
sammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt. 
$ 3. In den Schutzgebieten gelten die im $ 19 des (resetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preussischen Gesetze. Die Vor-
	        

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