Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

478 
Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 
schriften der $$ 20 bis 22, des $ 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der $$ 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 
37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des (iesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende 
‚Anwendung. 
$ 4. Die Eingeborenen unterliegen der im $ 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 
$ 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt 
wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile 
der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
$& 5. Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
$ 6. Durch Kaiserliche Verordnung kann: 
1. 
6. 
-] 
in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung 
einzelner Gegenstände angedroht werden; 
. vorgeschrieben werden, dass in Strafsachen 
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Massgabe eintritt, dass, soweit 
die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der $$ 56, 65 und des $ 71 
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ausser Anwendung 
bleiben, 
h) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten 
bleibt, 
ce) der $ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung 
findet; 
. angeordnet werden, dass in Strafsachen, wenn der Beschluss über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit. 
der Schöffengerichte oder zu den in den $$ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Bei- 
sitzern nicht erforderlich ist; 
die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen 
den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, dass für diese 
Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas anderes bestimmt wird, die Vorschrif- 
ten Anwendung finden, welche für die im $ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 
. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der 
Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 
die nach dem (iesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit 
des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutz- 
eebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie 
über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Ge- 
richte zu verhandeln sind, mit der Massgabe Anordnung getroffen werden, dass das 
Giericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muss; 
für die Zustellungen, die Zwangsvollstreekung und das Kostenwesen die Anwen- 
dung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluss 
der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie 
die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment