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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Das Bundesgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • § 8. Das Bundesgebiet.
  • § 9. Die Reichsangehörigen.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 Das Bundesgebiet. 41 
  
hat der Kaiser das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, wenn ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Dieses Recht ist 
nicht nur unabhängig davon, dass der Einzelstaat, gegen dessen Gebiet der 
Angriff erfolgt ist, die Hilfe des Reiches verlangt, sondern es besteht selbst 
dann, wenn der Einzelstaat gegen diese Hilfe protestieren und sich direkt mit 
dem Gegner vergleichen wollte. Denn das Reich verteidigt sein eigenes 
Recht, wenn es Angriffe auf das Bundesgebiet zurückweist, während im 
Staatenbund die nicht unmittelbar verletzten Staaten durch Leistung der 
Bundeshilfe ihre vertragsmässige Pflicht zur Verteidigung eines fremden 
Rechts erfüllen. 
2. Der Eintritt von Angehörigen fremder Staaten in das Bundesgebiet 
unterliegt der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches, indem Art. 4 
Ziff. 1 der RV. das Passwesen und die Fremdenpolizei der Reichskompetenz 
zuweist !). Ebenso unterliegt die Regelung des Warenverkehrs mit dem Aus- 
lande, die Zollgesetzgebung, die Erhebung von Abgaben von fremden Schiffen 
oder deren Ladungen, der Abschluss von Handels- und Schiffahrtsverträgen, 
der Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und die Verhängung von Grenz- 
sperren der Kompetenz des Reiches. In Ausübung dieses Grundsatzes hat 
das Reich auch die Berechtigung zur Küstenfrachtfahrt geregelt und die 
Zulassung ausländischer Schiffe von einer mit Zustimmung des Bundesrats 
zu erlassenden kaiserlichen Verordnung abhängig gemacht (Reichsges. vom 
22. Mai 1881). 
3. Kein Einzelstaat darf einem fremden Staate Eingriffe in die Gebiets- 
hoheit gestatten. Die Bestellung von Staatsservituten, die Erlaubnis von 
Truppendurchmärschen, der Abschluss von Zollkartell-Konventionen, sowie 
jede andere Einschränkung der Gebietshoheit zugunsten eines ausserdeutschen 
Staates kann für das gesamte Bundesgebiet und jeden Teil desselben nur vom 
Reiche gewährt werden. Daher sind auch die Verträge über die Herstellung 
von Eisenbahn-Verbindungen Sache des Reiches, wenn in solchen Verträgen 
zugunsten des Auslandes Beschränkungen der Gebietshoheit zuge: tanden 
werden sollen 2). 
4. Das Reich ist befugt, im Innern des Bundesgebietes die zur Ver- 
teidigung und Sicherung erforderlichen Massregeln anzuordnen, ohne Rück- 
sicht auf die Landesgrenzen und die Gebietshoheit des Einzelstaates; ins- 
besondere zur Anlage von Festungen (Art. 65) und Eisenbahnen (Art. 41), 
sowie zur kriegsbereiten Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres (Art. 63 
Abs. 4) und zur Erklärung in Kriegszustand (Art. 68°). 
5. Hinsichtlich der vom Reiche geregelten oder von ihm selbst geführten 
Verwaltungen können die Verwaltungsbezirke ohne Festhaltung der Landes- 
1) RG. über das Passwesen v. 12. Oktob. 1867. 
2) In eigenartiger Weise ist dies zum Ausdruck gekommen in dem Eisenbahn- 
vertrag mit Russland v. 6. Dezemb. 1904, welchen ‚‚der deutsche Kaiser im Namen des 
Deutschen Reichs, das hierbei Preussen auf dessen Antrag vertritt‘‘, abgeschlossen hat. 
RGBil. 1905 S. 11. Durch diese Formel ist die Entscheidung der Frage, ob zum Ab- 
schluss dieser Verträge das Reich oder die Einzelstaaten zuständig sind, umgangen 
worden. 
3) Nur für Bayern bestehen in diesen Beziehungen Ausnahmen.
	        

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