Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • § 10. Der Kaiser.
  • § 11. Der Bundesrat.
  • § 12. Der Reichstag.
  • § 13. Die Reichsbehörden.
  • § 14. Die Reichsbeamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

$ 12 Der Reichstag. 77 
  
welche ebenfalls räumlich abgegrenzt sein müssen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke ist den Behörden der Einzelstaaten überlassen; in der Regel soll 
aber jede Ortschaft einen Wahlbezirk für sich bilden ?). 
6. Dass Wahlverfahren. Die Anordnung der Wahlen und die 
Festsetzung des Tages, an welchem sie vorzunehmen sind, erfolgt durch kaiser- 
liche Verordnung ?). Die Wahlen sind allgemeine (RV. Art. 20), d. h. der 
Regel nach im ganzen Bundesgebiete an demselben Tage vorzunehmen; par- 
tielle Wahlen (Ersatzwahlen) finden nur statt, wenn der Gewählte ablehnt, 
wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt und wenn ein Abgeordneter 
während des Laufes der Legislaturperiode aus dem Reichstage ausscheidet. 
Für jeden Wahlbezirk ist von dem Gemeinde- oder Ortsvorstande eine Wähler- 
liste anzufertigen ?), welche spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimm- 
ten Tage während eines Zeitraumes von mindestens 8 Tagen zu jedermanns 
Einsicht auszulegen ist. Erinnerungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste 
können von jedem erhoben werden und sind von den in der Anlage D. zum 
Wahlreglement bezeichneten Behörden zu erledigen. In jedem Wahlbezirk ist 
ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter desselben zu ernennen; der Wahl- 
vorsteher bestellt aus der Zahl der Wähler seines Bezirkes einen Protokoll- 
führer und 3 bis 6 Beisitzer. Aus diesen Personen wird der ‚Wahlvorstand“ 
konstituiert ®). 
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, d. h. durch Stimm- 
zettel, welche uneröffnet in eine Urne gelegt werden 5). Das Wahlrecht muss 
in Person ausgeübt werden; Abwesende können weder durch Stellvertreter 
noch in irgend einer anderen Art an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel 
müssen von weissem Papier sein und dürfen mit keinem äusseren Kennzeichen 
versehen sein. Gedruckte Stimmzettel gelten nicht als Druckschriften im 
Sinne der Reichs- und Landesgesetze ®). Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr 
vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschlossen; darauf wird das Re- 
sultat der Stimmabgabe im Wahlbezirke vom Wahlvorstand festgestellt. Die 
Wahlvorsteher haben die Wahlprotokolle und sämtliche dazu gehörige Schrift- 
stücke an den Wahlkommissar zu senden, der für jeden Wahlkreis von der 
Verwaltungsbehörde zu bestellen ist. Am 4. Tage nach dem Wahltermin ist 
das Resultat der Wahl für den Wahlkreis in öffentlicher Verhandlung fest- 
zustellen, zu verkündigen und in den zu amtlichen Publikationen dienenden 
Blättern bekannt zu machen ?). 
Die Wahl erfolgt durch absolute Mehrheit aller in einem Wahlkreise ab- 
gegebenen Stimmen; hat sich eine solche nicht ergeben, so findet unter den 
1) Wahlges. $ 6. Weahlreglement $ 6. 7. 
2) Wahlges. $ 14. Woahlregl. $ 9. — Vgl. auch Reichsverf. Art. 25. 
3) Wahlges. $ 8. 
4) Wahlregl. $ 10. 12. 
5) RV. Art. 20. Wahlregl. $$ 13 ff. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses hat das 
Wahlregl. v. 28. April 1903 $ 11 u. 15 besondere Sicherungsmassregeln vorgeschrieben ; 
namentlich abgestempelte Umschläge, in welche der Stimmzettel in einem Nebenraum 
oder an einem Nebentisch gesteckt werden kann. (Sogen. Klosettgesetz.) 
6) Reichsges. v. 12. März 1884 (RGBl. 8. 17). 
7) Wahlregl. $$ 25 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment