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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

16. 
18. 
19. 
Nr. 106. 1915. 593 
schließlich durch das Werk und zwar auf Kosten des Werks, soweit Leitungen und 
Apparate auf seine Kosten hergestellt sind und deshalb sein. Eigentum sind, für den 
übrigen Teil, einschließlich Niederspannungsschalttafeln mit Apparaten auf Kosten 
des Abnehmers. 
Die Errichtung des Transformatorenhauses erfolgt nach den Plänen des Werkes 
durch den Abnehmer auf dessen Kosten und unterliegt der Abnahme durch das Werk. 
Nur das Werk ist berechtigt, die Zuleitung des Stromes herzustellen oder abzu- 
sperren, gleichviel, ob die Leitung neu oder bereits in Benutzung gewesen ist. 
Der Abnehmer verpflichtet sich, den Anschluß, Anschlußleitungen, Hauptsicherung 
und Zubehör noch 10 Jahre lang nach Ablauf des Vertrages an Ort und Stelle zu be- 
kassen, auch wenn sie zur Stromlieferung nicht mehr benutzt werden. Der Abnehmer 
gestattet ferner dem Werk die unentgeltliche Führung von Hochspannungsleitungen nebst 
Zubehör über seinen Grund und Boden auch zugunsten dritter Abnehmer, jedoch muß 
die Streckenfestlegung im Einvernehmen mit dem Eigentümer bezw. Pächter erfolgen. 
Diese Gestattung behält Geltung für solche Leitungen, die zur Versorgung anderer Ab- 
nehmer dienen, für die Dauer der der A.E.G. erteilten Landesherrlichen Genehmigung, 
b. h. bis zum 31. März 1953. Ist der Abnehmer nicht zugleich Eigentümer des Grund- 
stücks, so hat er die entsprechenden schriftlichen Erklärungen des Eigentümers bei- 
zubringen. 
5 5. 
Elektrizitätszähler. 
Die Elektrizitätszähler werden den Abnehmern vom Werk gegen eine monatlich 
zu entrichtende Miete überlassen und bleiben Eigentum des Werks. Das Werk trägt 
die Kosten der Instandhaltung, mit Ausnahme von Beschädigungen durch Schuld des 
Abnehmers oder solcher Personen, für welche der Abnehmer nach bürgerlichem Recht 
haftet; in diesen Fällen trägt der Abnehmer die Kosten. Die Entscheidung über Art, 
Größe, Standort und Anbringung der Zähler steht dem Werk allein zu. 
Für Beleuchtungs= und Kraftzwecke werden getrennte Zähler aufgestellt. Das 
Ablesen der Zähler zur Feststellung des Stromverbrauchs erfolgt nach dem Ermessen 
des Werks monatlich oder wöchentlich möglichst in Gegenwart des Abnehmers oder 
seines Vertreters. Die Vereinbarung eines anderen Ableseverfahrens mit dem Ab- 
nehmer bleibt dem Werk überlassen. Die Zählerstände sind in die vom Werk dem Ab- 
nehmer zugestellten Listen einzutragen. 
Muß ein Zähler wegen Ausbesserung entfernt werden, oder hat er unrichtig oder 
gar nicht angezeigt, so wird der Verbrauch nach dem in demselben Monat des Vorjahres 
stattgehabten Verbrauch unter billiger Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Ab- 
nehmers ermittelt und berechnet. Ist die Anlage noch nicht ein Jahr in Betrieb oder 
dauert die Unterbrechung nur einige Tage, so berechnet das Werk den Verbrauch nach 
einer gleichen Anzahl der Störung vorhergehender oder folgender Tage mit ungefähr 
gleicher Beanspruchung. , 
Sollte die Richtigkeit der Angaben des Zählers bezweifelt werden, so darf zwar 
die rechtzeitige Zahlung der Rechnung nicht verweigert werden, jedoch wird auf schrift- 
lichen Antrag des Abnehmers alsbald eine Prüfung des Zählers vorgenommen. Die 
149
	        

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