Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

94 8 10. Das Subjekt der Reichsgewalt. 
das ausschließliche Selbstbestimmungsrecht, der Einzelstaaten verneint 
und die Souveränität des Reiches anerkannt. 
3. Im Zusammenhange hiermit steht der im Art. 2 der Reichs- 
verfassung ausgesprochene Grundsatz, daß die Reichsgesetze 
den Landesgesetzen vorgehen. Es ist dies eine logische 
Konsequenz davon, daß das Reich die souveräne, d. i. höchste Gewalt 
besitzt, da das vom Reich erlassene Gesetz im Verhältnis zum Landes- 
gesetz als der Befehl einer höheren Macht sich qualifiziert. Aber die 
verfassungsmäßige Anerkennung dieses Satzes ist andererseits auch ein 
Symptom, aus welchem sich auf die Natur des Reiches und auf das 
durch dieselbe gegebene Verhältnis zwischen Reich und Einzelstaat ein 
Rückschluß gewinnen läßt. In einem Staatenbund kann es keine 
höhere Autorität geben als die des Landesgesetzes: die sogenannten 
Bundesgesetze sind übereinstimmende, materiell gleiche Landesgesetze ; 
sie gelten in jedem zum Bunde gehörigen Staate kraft partikulärer 
Sanktion und deshalb gehen die Einführungsgesetze der Einzelstaaten 
oder spätere Landesgesetze den von den Bundesorganen vereinbarten 
Gesetzen vor. Dies war beispielsweise der Fall hinsichtlich der Wechsel- 
ordnung und des Handelsgesetzbuchs vor der Erklärung dieser Gesetze 
zu Gesetzen des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches. Der 
Vorrang der Landesgesetzgebung vor den Bundesbeschlüssen ist ein 
untrügliches Kennzeichen dafür, daß das Bundesverhältnis ein vertrags- 
mäßiges, völkerrechtliches ist. Ebenso ist umgekehrt der unbedingte 
Vorrang der Reichsgesetze vor den Landesgesetzen, wie ihn die Reichs- 
verfassung feststellt, die Negation der Souveränität der Einzelstaaten, 
die Anerkennung einer über ihnen stehenden, sie rechtlich verpflichten- 
den Herrschermacht. 
S$ 10. Das Subjekt der Reichsgewalt. 
Von der Auffassung des Staates als einer juristischen Person des 
öffentlichen Rechts aus ergibt sich, daß das Subjekt der Staatsgewalt 
der Staat selbst ist'). Alles, was man für die juristische Kon- 
1) Die Charakterisierung des Staates als Person ist Gegenstand einer großen 
wissenschaftlichen Kontroverse, welche innerhalb der Grenzen, die der Darstellung 
eines konkreten positiven Rechts notwendig gezogen werden müssen, unmöglich mit 
der erforderlichen Ausführlichkeit erörtert werden kann. Einerseits wird von der 
sogenannten empirischen (materialistischen) Schule der ganze Begriff der juristischen 
Person verworfen und dieselbe als eine Fiktion, als ein rechtswissenschaftlicher 
Rechenpfennig, als eine logische Krücke u. dgl. bezeichnet, weil ihr die reale (phy- 
sische) Existenz fehle, die nur den einzelnen Menschen zukomme. Dieser Einwand 
kann gegen alle Rechtsbegriffe ohne Ausnahme erhoben werden. Das Recht ist nur 
eine Welt von Vorstellungen, einen Rechtsbegriff deshalb ablehnen, weil er der fak- 
tischen (physischen) Existenz ermangelt, heißt das Recht überhaupt ablehnen; man 
darf daraus, daß das Recht keine substanzielle Existenz hat, nicht schließen, daß es 
überhaupt nicht wirklich existiere, sondern nur in Fiktionen bestehe. Andererseits 
schreiben Gierke und seine Anhänger, namentlich Preuß, den „Gesamtpersonen“
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.