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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

100 8 10. Das Subjekt der Reichsgewalt. 
Man hat dies mehrfach mißverstanden und dann infolge dieses 
Mißverständnisses den Rechtssatz selbst verworfen. 
Zunächst handelt es sich nicht um die Rechtsgültigkeit der 
im Bundesrat abgegebenen Abstimmung. Der Landesherr ist nach 
dem Staatsrecht der Monarchie der alleinige und ausschließlich befugte 
Vertreter des Staates Dritten gegenüber. Die gültige Abgabe einer 
Stimme im Bundesrat hat keine andere Voraussetzung, als die formell 
ordnungsmäßige Legitimation des Bevollmächtigten, welche demselben 
von dem Landesherrn bezw. von dem Minister desselben erteilt wird. 
Ganz unberührt von der ausschließlichen Befugnis des Landesherrn, 
den Bevollmächtigten im Bundasrat zu ernennen und mit einer Legi- 
timation zu versehen, und von der rechtlichen Wirkung der von einem 
gehörig legitimierten Bevollmächtigten abgegebenen Stimme bleibt die 
Frage, nach welchen staatsrechtlichen Grundsätzen die Instruktion 
des Bevollmächtigten zu beurteilen ist!) 
Die Verantwortlichkeit bezieht sich ferner nicht auf die Be- 
schlüsse des Bundesrats?), noch viel weniger auf Reichsgesetze, bei 
denen der Bundesrat überdies durch die Zustimmung des Reichstages 
gedeckt ist. Der Einzelstaat steht unter dem Reich; weder hat die 
Einzelregierung den Beruf und die Verpflichtung, die Regierungshand- 
lungen des Reiches zu rechtfertigen und zu verantworten, noch hat 
der Einzellandtag die Berechtigung, eine solche Rechtfertigung und 
Verantwortung zu fordern. Eine parlamentarische Verantwortlich- 
keit besteht für die Reichsregierung einzig und allein dem Reichstage 
gegenüber. 
Es handelt sich vielmehr lediglich um die Verantwortung für Re- 
gierungshandlungen des Einzelstaates, d.h. um die 
Verantwortung für die Instruktionserteilung an die Vertreter des Staates 
im Bundesrat, resp. für die Unterlassung einer Instruktionserteilung, 
wo eine solche durch das Interesse des Einzelstaates geboten gewesen 
wäre. Ob eine derartige Regierungshandlung oder Unterlassung über- 
haupt geeignet ist, eine juristische Verantwortlichkeit zu begrün- 
den, ist ausschließlich nach dem Staatsrecht, insbesondere nach dem 
Ministerverantwortlichkeitsgesetz des einzelnen Staates zu entscheiden ?). 
1) Vgl. unten 8 28. 
2) Auf diesem Mißverständnis beruhen die Ausführungen von Hiersemenzelll, 
S. 300; Thudichum a.a. 0. S. 117, und v. Treitschke in den Preußischen 
Jahrb. Bd. 34, S. 538. 
3) Vgl. auch v. Mohl S. 64 fg. Wo eine Ministeranklage gestattet ist wegen 
Handlungen, welche dem Landeswohl nachteilig sind, kann sehr wohl auch das Ver- 
halten der Landesregierung im Bundesrat den Grund einer solchen Anklage abgeben; 
ebenso die Tatsache, daß eine Regierung lange Zeit hindurch die Ernennung eines 
Vertreters im Bundesrat unterlassen hat. So gestattet dass badische Gesetz 
über die Verantwortung der Minister vom 20. Februar 1868, $ 67a die Ministeran- 
klage „wegen schwerer Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates“. Hin- 
sichtlich Bayerns vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. 1, S. 517 ff., hinsichtlich 
Württembergsv.Sarweya.a.O0.
	        

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