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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

102 8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
geschmälert behalten haben!) und daß auch die Einzelstaaten 
als solche ebenfalls die völkerrechtlichen Ehrenrechte der sou- 
veränen Staaten noch jetzt ausüben ?). 
Drittes Kapitel. 
Das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten. 
8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
I. Das Verhältnis der Unterordnung der Einzelstaaten unter die 
Reichsgewalt ist ein dreifach verschiedenes. 
Prinzipiell ist dasselbe im Art. 4 der Reichsverfassung in der 
Art geregelt, daß die in diesem Artikel aufgeführten Angelegenheiten 
»der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung des- 
selben unterliegen«. Die Durchführung und Handhabung der Reichs- 
gesetze dagegen ist auf das Reich nicht übergegangen, sondern den 
Einzelstaaten verblieben). Die Einzelstaaten haben daher dem Reiche 
gegenüber diejenigen Befugnisse, welche den Selbstverwaltungskörpern 
zustehen und das Wesen der Selbstverwaltung ausmachen‘), 
1) Anderer Ansicht Hänel, Staatsr. I, S. 322; gegen ihn wendet sich Zorn], 
S. 91, Note 72. 
2) v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht I, S. 39 ff. will mit der Fort- 
dauer dieser Rechte den Beweis führen, daß die einzelnen deutschen Staaten noch 
gegenwärtig souverän seien; schon Jellinek a. a. O. S. 19 hat aber dargelegt, daß 
eine solche Auffassung der Souveränität „wissenschaftlich am tiefsten steht“. Gegen 
Sarwey vgl. auch Gaupp S. 16 u.17. Diese Ehrenrechte wurden auch zurzeit 
des alten Deutschen Reichs von den größeren Reichsständen, namentlich den Kur- 
fürsten, ausgeübt, obgleich sie zweifellos nicht souverän waren. 
3) Uebereinstimmend Hänel, Staatsr. I, S. 235 in eingehender Durchführung 
rücksichtlich der einzelnen Angelegenheiten (Verwaltungszweige). Der scharfe Wider- 
spruch, den Zorn], S. 113 und sonst dagegen erhebt, ist völlig unbegründet und 
seine Darstellung des Verhältnisses zwischen Reich und Einzelstaaten m. E. schief 
und unhaltbar. 
4) Der Begriffder Selbstverwaltung ist in der deutschen Litera- 
tur ursprünglich ein rein politischer gewesen; er beruhte auf der Reaktion gegen 
den durch das konstitutionelle System verschuldeten Ministerial-Despotismus. Die 
Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Landtage vernichtet die Selbständigkeit 
und freie Entscheidung aller dem Minister untergebenen Behörden und Beamten, 
welche seinen dienstlichen Befehlen Gehorsam leisten müssen, da ja er und er allein 
für die Verwaltung seines Ressorts „die Verantwortung“ trägt. Hat der Minister die 
Majorität des Landtags auf seiner Seite oder ist er selbst der Führer und Vertrauens- 
mann der herrschenden Partei, so ist er hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit ge- 
deckt, und je rücksichtsloser er im Interesse und nach den politischen Anschauungen 
seiner Partei handelt, desto mehr ist sie mit ihm zufrieden. Dieser Mißstand wurde
	        

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