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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 107 
Befugnis zusteht, kraft eigenen Rechts, nicht auf Grund bloßer Dele- 
gation, verbindliche Rechtsnormen aufzustellen. Der Mangel der Sou- 
veränität tritt bei dieser Gesetzgebungsgewalt zu Tage, indem sie sich 
innerhalb der Grenzen halten muß, die der Souverän der Autonomie 
gesteckt hat, und indem sie keine Rechtsnorm aufstellen kann, welche 
den vom Souverän aufgestellten widersprechen. Die erste dieser beiden 
Schranken ist für die Einzelstaaten aufgerichtet durch Art. 78, Abs. 1 
der Reichsverfassung, welcher dem Reich die Befugnis gibt, die Grenz- 
linien der Autonomie der Einzelstaaten nach seinem Belieben zu ver- 
rücken; die zweite Schranke enthält Art. 2 der Reichsverfassung, wo- 
nach die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen !). 
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß, soweit die Autono- 
mie der Einzelstaaten reicht, ihnen auch die Verwaltung (Regierung) 
im vollen Umfange zusteht. 
Fassen wir das Resultat dieser Erörterungen zusammen, so ergibt 
sich, daß die Einzelstaaten, abgesehen davon, daß sie Mitglieder des 
Reiches und als solche anteilsmäßig an der Reichsgewalt mitberechtigt 
sind, dem Reiche unterworfen sind: 
a) teils als Bestandteile, als bloß geographische Distrikte, in denen 
die Reichsgewalt sich direkt und unmittelbar betätigt; 
b) teils als Selbstverwaltungskörper, welche die Durchführung und 
Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich gegebenen 
Normen und unter Aufsicht des Reichs vermitteln; 
c) als autonome (nicht souveräne) Staaten. 
II. Reichsaufsicht?). 
I. Das Unterordnungsverhältnis der Einzelstaaten zum Reich findet 
seinen prägnantesten Ausdruck in der Gehorsamspflicht der 
ersteren. Dieselbe ergibt sich daraus, daß die Einzelstaaten nicht bloße 
1) Ein Beispiel dafür, daß selbst hinsichtlich des Landesverfassungsrechtes 
die Einzelstaaten zwar Autonomie haben, jedoch nicht souverän sind, gibt der $ 49 
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 59), welcher ausspricht, 
daß für Militärpersonen die Berechtigung zum Wählen in betreff der einzelnen Lan- 
desvertretungen ruht und daß besondere Militärwahlbezirke nicht gebildet werden 
dürfen. Hierdurch ist namentlich das Preußische Wahlgesetz vom 30. Mai 1849, 
S 9 verändert worden. Ein weiteres Beispiel ist das RG. v. 21. Mai 1896 (RGBl. 
S. 467) 8 6 betreffend die Landtagsdiäten. Man denke ferner an den Ausschluß des 
Herzogs von Cumberland von der Thronfolge in Braunschweig. 
2) Vgl. meine Erörterungen in Hirths Annalen 1873 Sp. 482 ff. u. in der deut- 
schen Jur.Zeit. 1906 S. 613 ff. u. 1910 8.909 ff.; Rümelin in der Zeitschr. f. die ges. 
Staatswissensch. Bd. 39 S. 185 ff.; Seydel in den Blättern f. administr. Praxis Bd. 45 
S. 91 ff. (1895). Die beste und ausführlichste Darstellung ist von Hänel, Staatsr. 1S. 299 ff. 
An diese schließt sich eng an Herm. Kiefer, Das Aufsichtsr. des Reichs über die 
Einzelstaaten, Bresl. 1909 (Abhandl. von Brie und Fleischmann Heft 18). Ferner 
Seydel, Kommentar (2. Aufl) S. 59 ff.; Anschütz in der Enzyklop. II S. 612 ff. 
Vgl.auchW. Schönborn, Das Oberaufsichtsr. des Staats, Heidelb. 1906; R. Thoma, 
Verh. des XXX. D. Juristentages Bd. I S. 66.
	        

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