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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

110 8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
staaten gegen das Reich'!). Die Dienstaufsicht vollzieht sich innerhalb 
des eigenen Behördenapparates des Reichs selbst; die Reichsaufsicht 
richtet sich gegen eine dem Reich gegenüberstehende, von ihm ver- 
schiedene, in ihrem Wirkungskreise selbständige Person. 
2. Die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch eine Reichs- 
behörde ist keine Beaufsichtigung. Nur in einem Punkte besteht 
eine Berührung zwischen beiden; sowohl die Reichsaufsicht wie die 
Reichsrechtsprechung dienen der einheitlichen Auslegung und gleich- 
mäßigen Anwendung der Reichsgesetze;, im übrigen sind sie grund- 
verschieden ?). 
Die Aufsicht setzt keinen Streit, ja überhaupt keine Meinungs- 
verschiedenheit über Sinn und Tragweite eines Reichsgesetzes voraus; 
sie ist eine fortwährende Beobachtung und tritt nicht in die Erschei- 
nung, wenn sie zu dem Ergebnis führt, daß die Einzelstaaten die 
Reichsgesetze richtig handhaben. Auch wenn der Reichsbevollmächtigte 
sein Visum auf eine Verfügung der Zolldirektion setzt, ohne sie zu 
bemängeln, übt das Reich durch ihn die Ueberwachung aus. Die Ent- 
scheidungen der obersten Reichsgerichte setzen stets einen Streit über 
einen konkreten Anspruch oder eine konkrete Strafsache u. s. w. voraus. 
Die Entscheidung eines Gerichts eines Einzelstaates, welche durch das 
Reichsgericht für unrichtig erklärt wird, kann nicht als eine Verletzung 
der »Gehorsamspflicht« des Staats gegen das Reich angesehen werden; 
dieselbe Verschiedenheit der Ansichten kann auch zwischen den Unter- 
gerichten und Obergerichten eines und desselben Einzelstaates vor- 
kommen. Die Rechtsprechung unterliegt überhaupt keiner Beauf- 
sichtigung; nur die Justizverwaltung kann beaufsichtigt werden. Für 
die Entscheidungen der obersten Reichsbehörden ist die Rechtskraft 
charakteristisch; auf dem Gebiet der Aufsicht gibt es keine Rechtskraft?). 
3. Wenn zwischen der beaufsichtigenden Reichsbehörde und der 
Regierung des Einzelstaates über die richtige Auslegung oder Anwen- 
dung eines Reichsgesetzes eine Meinungsverschiedenheit besteht, so sind 
an dem Konflikt lediglich das Reich und der betreffende Einzelstaat 
beteiligt; dagegen nicht der Untertan, welcher sich durch die falsche 
Anwendung verletzt fühlt. Der Reichskanzler wird zwar in vielen 
Fällen durch eine Beschwerde desselben zur Ausübung des Aufsichts- 
rechts veranlaßt werden; diese Beschwerde hat aber nicht den Charakter 
eines Rechtsmittels, einer Rechtsbeschwerde, sondern ist eine Anzeige, 
eine tatsächliche Mitteilung, deren nächster und unmittelbarer Zweck 
1) Hänel S. 302. 2) Hänel S. 308. 
3) Es ist daher nach m. Ans. verkehrt, wenn Kiefer S. 69ff. die Spruchbe- 
hörden des Reichs als Organe der Reichsaufsicht behandelt. Vgl. meine Besprechung 
im Arch. f. öffentl. R. Bd. 26 S. 365. Auch das Aufsichtsamt für die Privatversiche- 
rungen hat mit der Reichsaufsicht des Art. 4 der RV. nichts zu tun; denn es beauf- 
sichtigt nicht die Einzelstaaten, sondern die Geschäftsbetriebe von Privatunter- 
nehmungen.
	        

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