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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

114 8 12. Die Rechte der Einzelstaaten. 
berichten. Das wichtigste und älteste Beispiel für die Anwendung 
dieses Systems sind die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, 
welche aus den Einrichtungen des Zollvereins übernommen sind. In 
nicht wenigen Reichsgesetzen ist aber den Aufsichtsorganen des Reichs, 
namentlich den Reichskommissaren, die Befugnis eingeräumt worden, 
den Behörden der Einzelstaaten direkt Anweisungen zu erteilen‘). In 
diesen Fällen geht die Aufsicht in einen Anteil an der Verwaltung 
selbst über und über die in der RV. begründete Zuständigkeit des 
Reichs hinaus; sie muß daher stets auf einer besonderen reichs- 
gesetzlichen Anordnung beruhen. 
8 12. Die Rechte der Einzelstaaten?). 
Aus der Natur des Bundesstaates als einer aus Staaten bestehen- 
den öffentlich rechtlichen Korporation ergibt sich, daß die Mitglieds- 
staaten Rechte, sowie auch Pflichten haben. Die Organisation einer 
juristischen Person ist selbst ein Gegenstand der objektiven Rechis- 
ordnung und erzeugt subjektive Berechtigungen, Befugnisse, die recht- 
lich begrenzt und rechtlich geschützt sind, für ihre Mitglieder. Den 
Rechten entsprechen dann öffentlich rechtliche Pflichten. 
Diese Rechte sind aber nicht durchweg von gleicher juristischer 
Natur; ihr Verhältnis zur Mitgliedschaft an sich ist vielmehr ein ver- 
schiedenes, und dadurch ergeben sich Unterschiede von praktischer 
Bedeutung für diese Rechte selbst. Es lassen sich folgende Kategorien 
unterscheiden. 
I. Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaft bei jeder ju- 
ristischen Person ist ein Komplex von Rechten und Pflichten und kann 
in einzelne Befugnisse und Verpflichtungen aufgelöst werden. Diese 
Rechte und Pflichten sind lediglich das Resultat oder der Reflex der 
Korporationsverfassung, die Wirkung der Korporationsverfassung auf 
die einzelnen Mitglieder’). 
Dies gilt auch vom Deutschen Reich. Die dem Reiche obliegenden 
staatlichen Aufgaben enthalten einerseits Beschränkungen der Mit- 
gliedstaaten, indem die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen 
Hoheitsrechte dem Einzelstaat entzogen und auf das Reich übertragen 
sind; sie begründen aber andererseits Rechte der Einzelstaaten und 
ihrer Angehörigen, daß das Reich diese Aufgaben auch für sie und zu 
ihren Gunsten erfüllt. 
Rechte dieser Art sind der Anspruch jedes Staates auf den 
1) HänelS. 307 und die Einzeldarstellungen bei Kiefera.a. O. 
2) Vgl. meine Abhandlung in Hirths Annalen 1874, S. 1487—1524; Löning 
ebendas. 18756, S. 337 ff. u. Grundzüge S. 39 fg.; Hänel, Studien I, S. 183 ff. und 
Staatsrecht I, S. 807 ff.; Meyer, Staatsrecht 8 164; Zorn ]J, S.114ff.; Anschütz 
S. 519 fg. 
3) Labanda.a. O. S. 1501, 1502.
	        

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