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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 12. Die Rechte der Einzelstaaten. 119 
Württemberg. 
a) Die Besteuerung des inländischen [Branntweins und] Bieres 
bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten und der Ertrag dieser Steuern 
verbleibt Württemberg '). 
b) Das Recht des Reiches gemäß Art. 45 der Reichsverfassung auf 
die Einführung des Einpfennigtarifs für den Eisenbahn- 
transport der in diesem Artikel genannten Gegenstände bei größeren 
Entfernungen »hinzuwirken«, ist beschränkt durch die Bestimmung 
des Schlußprotokolls vom 25. November 1870 Nr. 22). 
c) Die Einrichtung und Verwaltung des Post- und Tele- 
graphenwesens und die Einnahmen der Post und Telegraphie 
sind Württemberg reserviert. Ebenso der Erlaß der reglementarischen 
und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr Württembergs, so- 
wohl der Post als auch der telegraphischen Korrespondenz. Desgleichen 
die vertragsmäßige Regelung des unmittelbaren Post- und Telegraphen- 
verkehrs Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden 
Nachbarstaaten, d. h. mit der Schweiz). Endlich ist die Gesetzgebungs- 
kompetenz des Reiches hinsichtlich der Vorrechte der Post in Bezie- 
hung auf den internen Verkehr Württembergs insoweit beschränkt, 
als nur mit Zustimmung Württembergs der Post Vorrechte beigelegt 
werden können, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung 
in Württemberg nicht zustehen ?). | 
d) Die Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichs- 
kriegswesen (XI. Abschnitt, Art. 57—68) finden in Württemberg nach 
näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 
Anwendung. 
Bayern. 
a) Die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches ist ausge- 
schlossen hinsichtlich der Heimats- und Niederlassungs- 
verhältnisse?°), wohin auch das Verehelichungswesen, soweit es 
mit den Heimats- und Niederlassungsverhältnissen in Zusammenhang 
steht, gehört). Aufdie privatrechtlichen Regeln über die Vor- 
aussetzungen einer gültigen Eheschließung und deren Wirkungen, über 
die Anfechtung der Ehe u. s. f. erstreckt sich dieses Sonderrecht nicht; 
die eherechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten 
1) Reichsverfassung Art. 35, Abs. 2; 38. 
2) „Zu Art. 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den württembergischen 
Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem 
Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum 
Einpfennigsatz befördert werden können.“ Der praktische Sinn dieser Bestimmung 
ist der, daß die Einführung: des Einpfennigsatzes in Württemberg nicht ohne die Zu- 
stimmung der württembergischen Regierung erfolgen kann. 
3) Art. 52 der Reichsverfassung. 
4) Schluisprotokoll vom 25. November 1870, Nr. 3. 
5) Reichsverfassung Art. 4, Nr. 1. 
6) Schlußprotokoll vom 23. November 1870, Z. I.
	        

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