Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

& 13. Die Existenz der Einzelstaaten. 129 
wirklich als Staaten bezeichnet werden zu können. Diese Deduktion 
hat zunächst mit unserer Frage nichts zu tun; denn der Begriff des 
Bundesstaates würde bestehen bleiben, wenn auch das eine oder andere 
der Mitglieder verschwinden sollte. Man muß zugeben, daß das Deut- 
sche Reich als Bundesstaat nicht gedacht werden kann ohne autonome 
Staaten; aber es läßt sich gewiß nicht behaupten, daß das Deutsche 
Reich aufhören würde ein Bundesstaat zu sein, wenn es statt aus 25 
Staaten aus 24 oder aus 18 bestände. Aus dieser Erwägung folgt daher 
niemals eine reichsverfassungsmäßige Garantie der tatsächlich vorhan- 
denen einzelnen Staaten. Ferner hat aber die Reichsverfassung nirgends 
eine Grenze gezogen, wo die Kompetenzerweiterung des Reiches Halt 
machen müsse. Die Möglichkeit, daß im Laufe der Zeit die einzelnen 
Staaten so fest miteinander verwachsen, daß die ihnen bleibende Auto- 
nomie bis zur Inhaltslosigkeit zusammenschrumpft, ist durch den Art. 
78 allerdings gegeben. Die Kompetenzausdehnung des Reiches hat keine 
begriffliche Schranke, sondern nur eine faktische Erschwerung durch 
die im Art. 78 für Verfassungsänderungen erforderte Majorität erhalten. 
Es ist freilich wahr, daß, wenn das Reich seine Kompetenz immer 
weiter und weiter ausdehnt, es schließlich aufhören würde, ein Bun- 
desstaat zu sein; aber es ist in der Verfassung ja nirgends ausgespro- 
chen, daß das Reich für alle Zeit ein Bundesstaat sein und bleiben 
müsse. Die Verfassung gestattet ebensowohl die Fortentwicklung in 
dezentralisierender, föderalistischer Richtung als die Konsolidierung 
zum Einheitsstaat')). 
Aus dem Wesen des Bundesstaates ergibt sich jedoch in einer an- 
deren Richtung eine Garantie der Existenz der Bundesstaaten und zwar 
aus der prinzipiellen Gleichberechtigung aller Mitglieder?.. Nach den 
oben S. 116 fg. entwickelten Grundsätzen muß es als unzulässig er- 
achtet werden, daß einzelnen Staaten ohne ihre Zustimmung durch 
Reichsgesetz Hoheitsrechte entzogen werden, welche den übrigen Staa- 
ten verbleiben. Daraus folgt, daß um so weniger einzelne Staaten ohne 
ihre Zustimmung ganz aufgehoben, etwa mit anderen vereinigt oder 
zu Reichsland erklärt werden können?) Wenn die Frage daher etwa 
so gestellt wird, ob die Existenz des zum Bunde gehörenden Staates 
X. durch die Reichsverfassung gewährleistet wird, so ist dies in dem 
Sinne zu bejahen, daß dieser Staat als einzelner vor der Unter- 
— 
1) Anderer Ansicht v. Mohl S.46 und Meyer 8164. Vgl. jedoch die richtigen 
Bemerkungen von Jellinek, Staatenverbindungen S. 304 fg. Ueber die Fortbildung 
des Reichs in unitarischer Richtung vgl. meine Abhandl. im Jahrb. des öffentl. Rechts 
1907, S. 1 £f. 
2) Vgl. Laband in Hirths Annalen 1874, S. 1515. 
3) G. Meyer $ 164, Note 10 hat daher Unrecht, wenn er sagt, daß derjenige, 
der das Vorhandensein vertragsmäßiger Grundlagen leugnet, konsequenterweise der 
Reichsgewalt das Recht zusprechen müßte, die Existenz der einzelnen Staaten selbst 
gegen deren Willen — durch Abänderungen des Art. 1 — aufzuheben. Daselbst eine 
Uebersicht der in der Literatur vertretenen Meinungen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.