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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Autor:
Laband, Paul
Erscheinungsort:
Tübingen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht_1
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Autor:
Laband, Paul
Bandzählung:
1
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Umfang:
543 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Bekanntmachung des Patentes, den Vereins-Zolltarif für die Jahre 1840, 1841 und 1842 betreffend vom 18. Oktober 1839. (51)
  • Vereins-Zolltarif für die Jahre 1840, 1841 und 1842.
  • Bekanntmachung, Erläuterung der Vorschriften wegen Bekanntmachung von Subhastationen in dem Gesetze vom 1. May 1829. (52)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)

Volltext

25) Stroh, Spreu, Haͤckerling; 
26) Thiere, alle lebenden, fuͤr welche kein Tarifsatz auögeworfen ist; 
27) Torf und Braunkohlen; 
28) Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstaͤnde, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehen Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei 
und funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Gulden-Fuße vom Zentner Brutto- 
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei 
dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausge- 
führt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol- 
genden namemtlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als einem halben Thaler 
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unter- 
worfen, oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle 
erhoben werden:
	        

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