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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Kaiser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

130 8 13. Die Existenz der Einzelstaaten. 
drückung durch die Reichsgewalt allerdings geschützt ist; nicht aber 
in dem Sinne, daß der Staat X. nicht gleichzeitig mitallen 
übrigen Bundesgliedern durch eine fortschreitende Erweiterung der 
Reichskompetenz und Unifizierung seine staatliche Individualität ver- 
lieren und im Reichsstaat aufgehen könntet). Hiergegen haben die 
Staaten keinen andern Schutz als den, daß 14 Stimmen im Bundesrat 
genügen, um jede Kompetenzerweiterung des Reiches zu verhindern, 
und dieser Schutz dürfte sich für sehr lange Zeit als völlig genügend 
erweisen. 
Völlig zweifellos ist es ferner, daß die Reichsverfassung jeden Bun- 
desstaat vor gewaltsamen und widerrechtlichen Angriffen sichert. Der 
Bund, der nach dem Eingange der Reichsverfassung »zum Schutze des 
innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechts« geschlossen worden ist, 
ist dadurch zum Wächter der Existenz und Integrität seiner Glied- 
staaten gesetzt. 
Die Frage, um welche es sich handelt, ist daher lediglich die, ob 
die rechtmäßige Vereinigung mehrerer Staaten zu Einem, sei es 
infolge des gültigen Thronfolgerechts?), sei es infolge rechtsgültiger 
Staatsverträge, nur unter der, in der Form der Verfassungsänderung 
auszusprechenden Genehmigung des Reiches erfolgen dürfe. Diese 
Frage würde zu bejahen sein, wenn die Reichsverfassung die Fortdauer 
derjenigen Staaten, welche bei der Reichsgründung vorhanden waren 
und noch jetzt bestehen, ausdrücklich oder stillschweigend anordnen 
würde. In diesem Falle würde jeder Rechtssatz eines partikulären 
Thronfolgerechts, welcher zur Vereinigung eines Staates mit einem an- 
dern oder zur Zerteilung eines Staates führen würde, der Reichsver- 
fassung widersprechen und folglich nach Art. 2 der Reichsverfassung 
aufgehoben sein, und aus demselben Grunde würde jeder Staatsvertrag, 
durch welchen zwei Bundesglieder zu einem Staate sich vereinigen, 
unwirksam sein, solange das Reich ihn nicht sanktioniert hätte. Einen 
solchen Rechtssatz enthält die Reichsverfassung aber nicht). 
Die deutschen Staaten werden an drei Stellen der Verfassung na- 
mentlich aufgeführt: im Eingange, im Art. 1 und im Art. 6. 
Der Eingang zur Verfassung berichtet, daß der König von Preußen 
im Namen des norddeutschen Bundes und die süddeutschen Souveräne 
einen ewigen Bund schließen. Diese Eingangsformel enthält überhaupt 
1) Diesen Unterschied übersieht Riedel S. 8. Der von mir entwickelten An- 
sicht hat sich Mejer, Einleitung S. 342 vollständig angeschlossen. Anderer Ansicht 
SeydelS. 422. 
2) Die Bemerkung von Seydel, Kommentar S.28, daß durch Thronfolgerecht 
die Vereinigung zweier Bundesstaaten nicht bewirkt werden kann, ist richtig; es ge- 
hören dazu Gesetzgebungsakte der zu vereinigenden Staaten; die Vereinigung kann 
aber — wie es im Text heißt — infolge des Thronfolgerechts eintreten. 
3) Demgemäß ist auch die Einverleibung des Herzogtums Lauenburg in die 
preußische Monarchie durch das preußische Gesetz vom 23. Juni 1876 ohne einen 
Akt der Reichsgesetzgebung erfolgt.
	        

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