Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Kaiser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • § 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums.
  • § 25. Das Subjekt der kaiserlichen Rechte.
  • § 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

216 8 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums. 
2. Der KaiseristnichtPräsident in dem Sinne, wie dies 
Wort in demokratischen Staaten genommen wird, d. h. Beamter 
des Reiches. Er wird nicht von dem Souverän des Reiches ernannt, 
er ist nicht absetzbar, er ist nicht verantwortlich; er ist niemandes 
Untertan; er hat die Präsidialrechte kraft eigenen Rechtes. 
Auch eine »Teilung der Zentralgewalt« unter die Gesamtheit der 
Mitglieder und die Präsidialmacht, welche v. Martitz, Betrachtun- 
gen S. 48, annimmt, kann nicht zugegeben werden. Eine Teilung der 
Souveränität ist begrifflich unmöglich’); nur die staatlichen Funktionen 
können an verschiedene Organe verteilt sein. 
Man darf daraus, daß der Kaiser weder Souverän noch Beamter 
des Reiches ist, nicht mit Held?) schließen, daß das deutsche Kaiser- 
tum etwas Unfertiges und Widerspruchvolles ist, noch mit v. Mohl 
ganz davon absehen, den Begriff des Kaisertums theoretisch festzustel- 
len und zu konstruieren 3). 
Diese Feststellung des Begriffes läßt sich gewinnen, wenn man die 
Tatsache im Auge behält, daß der Kaiser Mitglied des Reiches 
ist. Er kann nicht Beamter sein, wie der Präsident einer Republik, 
weil er Mitsouveränist, und er kann nicht Monarch sein, weil 
er nicht alleiniger Souverän ist. Aber er ist kein Mitglied des 
Reiches lediglich wie die übrigen Bundesfürsten, sondern ein bevor- 
rechtetes, ein mit weitreichenden Sonderrechten‘) ausge- 
stattetes Mitglied. Das Recht auf das Bundespräsidium ist ein Sonder- 
recht des Königs von Preußen, nur daß es sich nicht auf die Kompe- 
tenz des Reiches gegenüber der Einzelstaatsgewalt bezieht, wie die süd- 
deutschen Reservatrechte, sondern auf den Anteil an der Tätigkeit des 
Reiches selbst. Es ergibt sich hieraus eine Reihe der wichtigsten 
Rechtssätze, sowohl in bezug auf das Subjekt als auf den Inhalt der 
kaiserlichen Rechte. 
Vor allem ist klar, daß die Stellung des Kaisers im Reiche durch 
1) Aehnlich wie v. Martitz auch Fischer.a.a. O. S.19ff., 41, dessen Ausfüh- 
rungen mir völlig verfehlt scheinen. 
2) Verf. des Deutschen Reichs S. 86—102, bes. S. 98. 
38) Deutsches Reichsstaatsrecht 282, 289. Ebenso Zorn in v. Holtzendorffs 
Rechtslexikon II, S. 426. Er fügt hinzu: „Staatsrechtlich ist somit unzweifelhaft die 
Stellung des Königs von Preußen die erhabenere; sie ist eine souveräne Würde 
eigenen Rechts, während die heutige deutsche Kaiserwürde nur eine Ehren- und 
Quasiamtswürde Kraft delegierten Rechtes ist“. Wie reimt sich dies zu der von Zorn 
so lebhaft verteidigten Theorie, daß die deutschen Einzelstaaten (also auch Preu- 
Ben) durch die Reichsgründung untergegangen sind, daß sie als Neuschöpfun- 
gen des Reiches angesehen werden müssen, daß alle Hoheitsrechte derselben von der 
souveränen Gewalt des Reiches abgeleitet (delegiert) seien, daß ihnen die Eigenschaft 
von Staaten im Rechtssinne nicht zukomme? vgl. oben S. 75fg. Bornhak a.a.0. 
vergleicht die Stellung des deutschen Kaisers mit der Stellung des Monarchen in 
parlamentarischen Staaten nach belgischem Muster. Dieser Vergleich — denn mehr 
ist es nicht — hinkt und zwar besonders stark. 
4) jura singularia, nicht jura singulorum. Siehe oben S. 117 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment