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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 13 
preußischen Vertreter bei den deutschen Regierungen '!), in welchen er 
nochmals betonte, daß die Bestimmung des Termins der Parlaments- 
eröffnung vor Beginn der Regierungsverhandlungen über die Reform- 
vorlagen der Kern des Antrages vom 9. April sei. »Mit der Ablehnung 
dieser Frage wäre die ernstliche Behandlung der Bundesreform 
überhaupt tatsächlich abgelehnt.« 
Als die Bundesreform-Kommission ihre Beratungen am 11. Mai 1866 
begann, skizzierte der preußische Gesandte die Reformpläne seiner 
Regierung näher, indem er acht Punkte formulierte?) Sie betrafen 
die Einfügung einer periodisch einzuberufenden Nationalvertretung in 
den Bundesorganismus mit der Wirkung, daß die bisher erforderliche 
Stimmeneinheit der Bundesglieder durch Beschlußfassung der National- 
vertretung auf speziell bezeichneten Gebieten der künftigen Bundes- 
gesetzgebung ersetzt werden solle (Nr. a); ferner die Feststellung der 
Kompetenz (Nr. b bis e); endlich Organisation des Konsulatwesens, 
Gründung einer deutschen Kriegsmarine und Revision der Bundes- 
kriegsverfassung (Nr. f bis h). Diese preußischen Vorschläge sind dar- 
um von höchster Bedeutung, weil sie die Grundlinien der späteren 
Verfassung enthalten und gewissermaßen die rechtsgeschichtliche Brücke 
zwischen der alten Bundesverfassung und der neuen Bundesstaatsver- 
fassung bilden. Es war zum ersten Male, daß die Umrisse des neü 
zu schaffienden Baues deutlich entgegentraten. 
Es war zugleich zum letzten Male, daß eine Bundesreform 
angestrebt wurde. Zwischen den preußischen Vorschlägen vom 11. Mai 
1866 und den alsbald zu erwähnenden vom 10. Juni 1866 liegt eine 
staatsrechtlich überaus bedeutsame Kluft. Die ersteren haben die 
Fortdauer des Bundes, die letzteren seine Auflösung zur Vor- 
aussetzung; wären die Reformvorschläge vom 11. Mai von Erfolg ge- 
wesen, so bestünde zwischen dem alten Bunde und dem heutigen 
Verfassungszustande rechtliche Kontinuität; die Ereignisse 
vom 14. Juni 1866 haben dieselbe zerstört; der Bund wurde vernichtet, 
nicht reformiert; und es mußte erst wieder die Grundlage zu einem 
staatsrechtlichen Neubau geschaffen werden. 
Unmittelbar vor der Katastrophe, am 10. Juni 1866, richtete Fürst 
Bismarck an die deutschen Regierungen eine Zirkulardepesche°), in 
welcher er ihnen »Grundzüge zueinerneuen Bundesver- 
fassung« zur Erwägung mitteilte und sie ersuchte, sich zugleich über 
die Frage schlüssig machen zu wollen, 
»ob sie eventuell, wenn in der Zwischenzeit bei der 
drohenden Kriegsgefahr die bisherigen Bundes- 
verhältnisse sich lösen sollten, einem auf der Basis 
dieser Modifikationen des alten Bundesvertrages neu zu er- 
richtenden Bunde beizutreten geneigt sein würden.« 
1) Bei Hahn 8.67. 2) Hahn S. 69; Klüpfel II, S. 31. 
3) Hahn S. 123. 
 
	        

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