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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 27. Wesen des Bundesrates. 235 
sondern nur die Einrichtungen, welche schon vorhanden waren und 
welche gleichsam der natürliche Ausdruck der gegebenen Verhältnisse, 
der Reflex der historisch entstandenen Tatsachen waren, rechtlich zu 
fixieren und näher zu bestimmen!). 
Nach dem Entwurf der Norddeutschen Bundesverfassung sollte 
auf den Gebieten der auswärtigen Angelegenheiten und des Konsulats- 
wesens, der Post und Telegraphie, des Heer- und Marinewesens und 
der Bundesexekution,. Preußen hegemonische Rechte über alle 
Bundesstaaten und das ganze Bundesgebiet ausüben und daneben für 
die übrigen der Bundeskompetenz zugewiesenen Angelegenheiten die 
Bundesversammlung mit den durch die politischen Verände- 
rungen von selbst gegebenen Modifikationen fortbestehen. Die »Be- 
vollmächtigten« der Bundesglieder, der »Präsidialgesandte« und die 
»Präsidialstimme«, die Stimmenverteilung nach Maßgabe des Verhält- 
nisses, welches im Plenum des ehemaligen Bundes bestanden hat, die 
Exterritorialität der Bevollmächtigten, ihre Abstimmung nach Instruk- 
tionen, die Bundesratsausschüsse, die Heimlichkeit der Verhandlungen 
u.s. w. sind aus den Einrichtungen des früheren Deutschen Bundes 
herübergenommen. Der Typus des Staatenbundes, des völker- 
rechtlichen Gesandtenkongresses, ist für den Bundesrat beibehalten 
worden; durch ihn wird das föderalistische Element der Bun- 
desverfassung verwirklicht. Daneben wurde aber der Bund — wie 
oben $ 9 gezeigt worden ist — mit staatlichem Charakter, einer 
eigenen Staatsgewalt, einer selbständigen Gesetzgebungs- und Ver- 
waltungskompetenz, einer völkerrechtlichen Individualität, einer sou- 
veränen Stellung über den Einzelstaaten ausgestattet, und damit 
erlangte der Bundesrat, gleichviel, ob man sich dessen bewußt war 
oder nicht, kraft der in der Natur der Sache selbst liegenden Not- 
wendigkeit die Stellung eines Organes des Bundesstaates, ohne 
daß jedoch die Bestimmungen des Entwurfs über den Bundesrat in 
dem definitiven Verfassungstext abgeändert wurden). 
Dies ist nicht nur für die politische Würdigung, sondern in höherem 
Grade noch für die Erkenntnis des juristischen Wesens des Bundesrates 
von Bedeutung. Der Bundesrat vereinigt in sich zwei Eigenschaften, 
er hat eine Doppelnatur; die eine entspricht seiner historischen 
Abkunft vom alten Bundestage; die andere entspringt aus der Natur 
und den Bedürfnissen des neu gegründeten Bundesstaates. In dieser 
Doppelnatur liegt die Schwierigkeit für die staatsrechtliche Begriffs- 
bestimmung des Bundesrates, die Unmöglichkeit, ihn mit den herkömm- 
lichen Institutionen zu identifizieren. Diese Doppelnatur entspricht 
aber vollkommen dem Grundbau des Deutschen Reiches; sie korre- 
1) Auch für die Neugestaltung des Zollvereins im Jahre 1867 ergab sich dieselbe 
Organisation von selbst. 
2) Vgl. Hänel, Studien II, S. 11fg.; Mejer, Einleitung 8 71; Kliemke 
S. 24 fg.
	        

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