Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

246 & 28. Die Staatenrechte im Bundesrate. 
BR.s, welche in der Fassung vom 26. April 1880 8 1 bestimmt: »Die 
Mitglieder des Bundes können für die von ihnen zu ernennenden Be- 
vollmächtigten Stellvertreter aufstellen, welche, im Fall der Verhinde- 
rung von Hauptbevollmächtigten, für dieselben als Mitglieder in den 
Bundesrat eintreten.«e Es wird also nicht für den einzelnen Haupt- 
bevollmächtigten für den Fall seiner Verhinderung ein bestimmter 
Vertreter bestellt!), sondern es wird außer der Reihe von Hauptbevoll- 
mächtigten, deren Höchstzahl durch die RV. Art. 6 begrenzt ist, eine 
zweite Reihe von Bevollmächtigten ernannt, deren Zahl 
unbegrenzt ist?); sie sind nicht Vertreter der Hauptbevollmächtigten, 
sondern Vertreter der Bundesstaaten und an die von der Landesregie- 
rung ihnen erteilte Instruktion gebunden; die von den Bundesratsbe- 
vollhächtigten geltenden Regeln finden in dieser Beziehung durchweg 
auf sie Anwendung’). Wenn die Zahl der Hauptbevollmächtigten und 
Stellvertreter eines Bundesstaates zusammen mehr beträgt als der 
Staat Stimmen hat, so widerspricht dies der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 
der RV., welche nur noch in dem Sinne Geltung haben kann, daß an 
einer Beschlußfassung des Bundesrats nicht mehr Bevollmächtigte 
eines Staates teilnehmen können als ihm Stimmen zustehen‘). Nicht 
das Bedürfnis, für einen »verhinderten« Bevollmächtigten einen Ersatz- 
mann zu haben, war der Grund für die Ernennung von Nebenbevoll- 
mächtigten, sondern die große Mannigfaltigkeit und Verschiedenheit 
der Angelegenheiten, welche namentlich die Ausschüsse zu bearbeiten 
haben, machte es erforderlich, sachverständige Mitglieder aus den 
verschiedenen Verwaltungszweigen zur Teilnahme heranzuziehen ’). 
3. Die Erteilung der Instruktion an die Bevollmächtigten ist ein 
Regierungsgeschäft des Einzelstaates und steht unter den Regeln 
des Landesstaatsrechts). 
Daß bei der Instruktionserteilung die Gesamtinteressen des Rei- 
ches berücksichtigt werden, ist eine patriotische Pflicht, ja eine politi- 
sche Notwendigkeit; rechtlich ist es aber jedem Staate unver- 
wehrt, sein egoistisches, partikuläres Interesse dabei allein im Auge zu 
behalten. 
Der Minister, welcher die Instruktion erteilt oder gegengezeichnet 
hat, ist für diese Regierungshandlung nach Maßgabe des öffentlichen 
Rechts seines Staates verantwortlich”). Man kann es daher auch nicht 
1) Dies war die ursprüngliche Aufgabe der Stellvertreter. Perels S. 263. 
2) Nach der Angabe von Perels S. 279 betrug die Gesamtzahl der stellver- 
tretenden Bevollmächtigten im Jahre 1907 bereits 88 und sie hat dieselbe Höhe 
auch 1910. 
3) Perels S. 264 ff., 271 ff. 
4) Rev.Gesch.Ordn. $ 4, Abs. 1: „Stellvertretende Bevollmächtigte, welche nicht 
an die Stelle von Hauptbevollmächtigten getreten sind (!), können den Sitzungen des 
Bundesrats und der Ausschüsse anwohnen, ohne an den Beratungen teilzunehmen.“ 
5) Vgl. meine Ausführungen in der DJZ. 1911 Sp. 7 ft. 
6) Vgl. oben S. 98 ff. 7) Siehe oben S. 99, Note 2.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment