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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

256 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
ruht. Der Bundesrat ist das Gesetzgebungsorgan des 
Reiches; seine Tätigkeit übt er aus teils unter Mitwirkung des 
Reichstages (Gesetze), teils selbständig (Verordnungen). 
Hierauf ist er aber allerdings nicht beschränkt, es steht ihm viel- 
mehr bei den wichtigsten Verwaltungsgeschäften und Regierungshand- 
lungen eine Mitwirkung zu. Der Bundesrat ist daher nicht bloß 
Gesetzgebungsorgan, sondernauch Verwaltungsorgan desReiches. 
In einzelnen Fällen ist er auch berufen, für die Aufrechterhaltung der 
Rechtsordnung im Reiche mitzuwirken. Aber es besteht zwischen 
diesen Aufgaben des Bundesrates eine große Verschiedenheit. Daß der 
Bundesrat die Gesetze und Verordnungen beschließt, ist die Regel; 
sollen für das Reich gültige Rechtsnormen ohne Beschlußfassung des 
Bundesrates zustande kommen, z. B. durch allerhöchsten Erlaß des 
Kaisers, so muß dies durch ein Gesetz besonders bestimmt sein. 
Dagegen daß der Bundesrat eine Mitwirkung an den Verwaltungs- 
geschäften hat, ist die Ausnahme; die Mitwirkung des Bundesrates 
und die daraus resultierende Beschränkung des Kaisers, beziehentlich 
des Reichskanzlers, erstreckt sich nur so weit, als sie durch gesetzliche 
Bestimmung angeordnet ist. Dadurch rechtfertigt sich die prinzipielle 
Charakterisierung des Bundesrats als des für die Gesetzgebung bestimm- 
ten Organes des Reiches !). 
I. Der Bundesratals Organ der Gesetzgebung. 
Die Reichsverfassung weist diese Funktion dem Bundesrate zu, 
teils im Art. 5, teils im Art. 7. Im Art. 5 wird der Grundsatz ausge- 
sprochen: »Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat 
und den Reichstag«; nach Art. 7, Ziff. 1 beschließt der Bundesrat »über 
die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse«. An der Reichsgesetzgebung nehmen außer dem 
Bundesrat zwar auch der Reichstag und der Kaiser teil; der erstere, 
indem kein Gesetz erlassen werden darf, zu welchem er nicht seine 
Zustimmung erteilt hat; der letztere, indem ihm die Ausfertigung und 
die Verkündigung der Gesetze zusteht. Allein der Reichstag nimmt 
keinen Teil an dem Erlaß des Gesetzesbefehls, also an der in 
dem Gesetzgebungsakt liegenden Betätigung der Herrschermacht, sondern 
seine Zustimmung ist lediglich eine Vorbedingung für den Erlaß des 
Gesetzesbefehls; der Kaiser andererseits ist verfassungsmäßig verpflichtet, 
das ordnungsmäßig beschlossene Gesetz auszufertigen und zu ver- 
kündigen; sein Wille ist ein rechtlich gebundener. Der Bundesrat 
dagegen beschließt über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen 
und die von demselben gefaßten Beschlüsse mit rechtlicher Freiheit 
1) Vgl. auch v. Martitz S. 52fg.; v. Gerber, Grundzüge S. 255; Thudi- 
chum S. 107. Ferner Schulze, Preuß. Staatsrecht II, S. 800; Meyer S 121; 
KliemkeS. 39fg.; Seydel im Jahrb. S. 284; Löning 8.62; Anschütz S. 542.
	        

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