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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 259 
tatsächlich bestehenden Lebensverhältnisse nicht paßt, so kann nicht 
anders abgeholfen werden als durch eine Abänderung des Gesetzes, zu 
welcher die Genehmigung des Reichstages erforderlich ist. Inhalt des 
Bundesratsbeschlusses ist demnach in diesem Falle eine dem Reichstage 
zu machende Vorlage, und ein solcher Beschluß fällt mithin unter die 
erste Kategorie des Art. 7. 
Wenn die Mängel aber hervorgerufen werden durch die zur Aus- 
führung des Gesetzes erlassenen Verordnungen oder durch das Fehlen 
derselben, beziehentlich durch ihre Unvollständigkeit oder Undeutlich- 
keit, so kann der Bundesrat Verwaltungsverordnungen beschließen 
oder sie ändern, ergänzen, verbessern. Ein derartiger Beschluß fällt 
unter die zweite Kategorie des Art. 7. 
Soll die unter Ziff. 3 aufgeführte Kategorie nicht völlig überflüssig 
und nichtssagend sein, so müssen dem Bundesrate noch weitergehende 
Befugnisse zustehen, als die durch Ziff. 1 und Ziff. 2 bereits gegebenen; 
er muß aus Anlaß von Mängeln noch andere Beschlüsse zu fassen 
berechtigt sein, als Gesetzesvorlagen und Ausführungsverordnungen. 
Von welcher Art diese Beschlüsse sein können, ergibt sich nicht 
aus dem Wortlaut des Art. 7, wohl aber aus seiner Entstehungsgeschichte. 
In der Verfassung des Norddeutschen Bundes fehlte ein entspre- 
chender Artikel. Dagegen gewährte die Verfassung dem Bundesrat in 
Beziehung auf Zölle und Verbrauchssteuern eine eigentümliche Stellung 
im Verwaltungsorganismus, welche sich historisch erklärt. 
In dem alten Zollverein waren alle dabei beteiligten Staaten von- 
einander unabhängig und souverän, und es verstand sich daher von 
selbst, daß die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Abgaben ihnen 
zustand. Bei dem Interesse, welches jeder einzelne Staat daran hatte, 
daß diese Verwaltung überall den Zollvereinsverträgen entsprechend 
und übereinstimmend geführt wurde, traf man die Einrichtung, die 
Zoll- und Steuerbehörden der Vereinsstaaten durch Bevollmächtigte 
kontrollieren zu lassen. Wurden von den Bevollmächtigten Anzeigen 
erstattet über unrichtige Anwendung oder über Mängel, welche bei 
der Ausführung der Zollvereinsverträge hervortraten, so wurde die 
Angelegenheit, falls sie nicht durch eine Entscheidung der Zentral- 
behörde des betreffenden Staates erledigt wurde, auf den Zollvereins- 
konferenzen erörtert und eine gleichmäßige Handhabung des Tarifs 
oder eine übereinstimmende Einrichtung vereinbart. Ein solcher 
Beschluß der Zollvereinskonferenz hatte, gerade wie ein Beschluß des 
Frankfurter Bundestages, den Charakter einer völkerrechtlichen Ver- 
tragsschließung. Da sich aus der Natur des Zollvereins das Erfordernis 
der Einstimmigkeit für die Beschlüsse der Zollkonferenz ergab, so war 
eine präzise Abgrenzung ihrer Kompetenz kein Bedürfnis. Man begnügte 
sich daher, der Versammlung der Konferenzbevollmächtigten zuzu- 
weisen: »Die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel,
	        

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