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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

260 & 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages...... 
wahrgenommen . .. worden sind«!). 
Auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes blieb die im 
Zollverein ausgebildete Verwaltungsorganisation im wesentlichen un- 
verändert; abgesehen davon, daß die zur Kontrolle der Zoll- und 
Steuerbehörden der einzelnen Staaten dienenden Bevollmächtigten vom 
Präsidium ernannt wurden. Dem Bundesrate wurde daher im Art. 37 
zugewiesen unter Ziff. 1 die Mitwirkung bei dem Erlaß von Zoll- und 
Steuergesetzen und dem Abschlusse von Handelsverträgen, unter Ziff. 2 
die Beschlußfassung über Verwaltungsverordnungen und unter Ziff. 3 
die Beschlußfassung: 
»über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten«, 
also mit ausdrücklicher, durch die Anführung des Art. 35 bewirkter 
Beschränkung auf die Zoll- und Steuergesetze und im Anschluß an die 
Fassung des Art. 34 des Zollvereinsvertrages von 1869. 
Auch der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 8, $ 12 wieder- 
holt dieselbe Bestimmung, und in der Reichsverfassung ist nur eine 
redaktionelle Aenderung eingetreten. Der Zollbundesrat war gleichsam 
der Erbe der Zollkonferenz, nur befreit von dem Druck des Ein- 
stimmigkeitsprinzips?). 
Art. 36, Abs. 2 der Reichsverfassung verleiht dem Kaiser das Recht 
und die Pflicht, die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens seitens 
der Landesbehörden durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- und 
Steuerämtern und den Direktivbehörden beiordnet, zu überwachen. 
Abs. 3 fügt hinzu: 
»Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen 
werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt.« 
Das Verhältnis zwischen Kaiser und Bundesrat ist daher hier nicht 
zweifelhaft. Der Kaiser hat hinsichtlich der Ueberwachung der Einzel- 
staaten das formelle Recht der Ernennung und Beiordnung der Reichs- 
zollkontrolleure und Bevollmächtigten. Die materielle Entscheidung 
aber über die von ihnen erstatteten Anzeigen und die Sicherung gleich- 
mäßiger Auslegung und Handhabung der Zoll- und Steuergesetze ist 
dem Bundesrat zugewiesen. Er ist in dieser Hinsicht an die Stelle 
der alten Zollkonferenz getreten, nur daß seine Beschlüsse nicht mehr 
den Charakter des völkerrechtlichen Vertrages, sondern den der Ent- 
scheidung einer obersten Behörde haben. Der Bundesrat ist in Zoll- 
und Steuersachen eine Zentralverwaltungsbehörde des 
1) Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865, Art. 34 sub a. 
2) Schlußprotokoll vom 8. Juli 1867, Nr. 9 zu Art. 8, $ 12 des Zollvereinsver- 
trages: „Die Funktionen, welche durch die im $ 1 des gegenwärtigen Protokolls be- 
zeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz 
übertragen sind, gehen auf den Bundesrat des Zollvereins über.“ 
 
	        

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