Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

272 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
Zunächst ist es nun Sache des Bundesrates, den gütlichen Aus- 
gleich zu versuchen. In den Verhältnissen ist es gegeben, daß der 
Bundesrat seinen Einfluß vorzüglich auf die Regierung auszuüben im- 
stande ist; in sehr viel geringerem Grade auf die Landesvertretung. 
Doch ist die Bedeutung der Tatsache, daß der Bundesrat entweder 
vollständig oder wenigstens bis zu einer gewissen Linie auf der Seite 
der Regierung steht, auch für die von der Landesvertretung einzu- 
nehmende Haltung nicht zu unterschätzen. 
Wenn der Versuch gütlicher Ausgleichung nicht gelingt, so hat 
der Bundesrat im Wege der Reichsgesetzgebung, also im Einverständnis 
mit dem Reichstage, die Streitigkeit zu erledigen. Daraus, daß die 
Form der Gesetzgebung vorgeschrieben ist, folgt keineswegs, daß die 
Entscheidung nicht materiell die Bedeutung eines Richterspruches 
habe. Es muß im Gegenteil als ein ideelles Postulat eines solchen 
Gesetzes aufgestellt werden, daß es das bestehende Recht deklariert. 
Denn es handelt sich um »Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten«, 
d. h. von Rechtsstreitigkeiten, und die Organe des Reiches treten nur 
dann in Funktion, wenn nicht verfassungsmäßig eine Behörde zur 
Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, sie haben also offenbar 
eine Aufgabe, wie sie einer solchen Behörde obliegt, d. h. eine richter- 
liche. Es lassen sich auch wohl Fälle von Verfassungsstreitigkeiten 
denken, in denen das Recht so zweifellos ist, daß Bundesrat und 
Reichstag übereinstimmend es zur Geltung bringen. 
Der »Weg der Gesetzgebung« gestattet aber ganz anderen Motiven 
als juristischen und ganz anderen Erwägungen als richterlichen einen 
sehr erheblichen Einfluß!., Bundesrat und Reichstag haben andere 
Aufgaben im Reich zu erfüllen, als Recht zu sprechen, und sind deshalb 
auch in einer Weise eingerichtet, die am wenigsten auf die Bedürfnisse 
der Rechtspflege berechnet ist. Die Bundesratsmitglieder stimmen 
nach Instruktionen, die Reichstagsmitglieder unter dem Einfluß politi- 
scher Anschauungen und Tendenzen. Wenn zwei solche Körper- 
schaften, von denen keine ihrer allgemeinen Anlage nach geeignet ist, 
die Rolle eines Gerichtshofes zu übernehmen, sich zu einem überein- 
stimmenden Votum vereinigen müssen, um die Entscheidung eines 
Rechtsstreites zu finden, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß diese 
Entscheidung lediglich nach Rechtsgrundsätzen erfolgen werde, keine 
sehr große. 
Die Reichsverfassung verlangt auch nicht, daß diese Entscheidung 
eine, der Sache nach, richterliche sein müsse. 
Die »Erledigung« der Verfassungsstreitigkeit kann auch erfolgen 
durch Veränderung der Verfassung oder durch Außerkraftsetzung des 
bestehenden Verfassungsrechts für den einzelnen Fall?).. Die im Art. 2 
1) Vgl. v. Martitz, Betrachtungen etc. S. 29ff.; Seydel, Jahrbuch S. 291; 
ferner Binding in der Deutschen Jur.-Zeit. 1899, S. 721g. 
2) „Es ist dies der Punkt, wo die Reichsgewalt am tiefsten in den Kreis der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment