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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

274 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
von einem Urteilsspruch ab. Behörden zur Entscheidung von Thron- 
folgestreitigkeiten gibt es in keinem deutschen Staate. 
Zweifelhafter kann es sein, ob Art. 76, Abs. 1 auf Thronfolge- 
streitigkeiten Anwendung findet. Er setzt voraus »Streitigkeiten zwischen 
verschiedenen Bundesstaaten«e.. Er ist also keinenfalls anwendbar, 
wenn der Streit schwebt unter Angehörigen eines landesherrlichen 
Hauses, von denen keiner zugleich Oberhaupt eines anderen Bundes- 
staates ist; denn hier sind »verschiedene Bundesstaaten« am Streit 
zweifellos nicht beteiligt. Aber auch wenn der Landesherr eines deut- 
schen Staates die Thronfolge in einem anderen deutschen Staat bean- 
sprucht, muß das Gleiche gelten. Denn der »Staat« kann kein Thron- 
folgerecht haben, sondern nur der Fürst und zwar nicht in seiner 
Eigenschaft als Vertreter seines Staates, sondern nur auf Grund seiner 
persönlichen Abstammung oder anderer in seiner Person begründeten 
Rechtstitel'!.. Der Fall, daß ein Staat als solcher ein Recht darauf 
habe, daß ihm unter gewissen Voraussetzungen ein anderer Staat 
anwachse, kann als ein nur theoretisch ausgedachter, der im Reich 
tatsächlich nicht vorkommen kann, außer Betrachtung bleiben. Wenn 
man aber annimmt, daß die Ausdrücke Bundesstaaten und Bundesglieder 
in der Reichsverfassung identisch sind, und daß unter den Bundes- 
gliedern die Bundesfürsten für ihre Person, nicht nur als Organe der 
Bundesstaaten, zu verstehen sind, so kommt man allerdings zu dem 
Resultat, daß Art. 76, Abs. 1 auf alle nicht privatrechtlichen Streitig- 
keiten unter deutschen Bundesfürsten anwendbar sei?). In dieser Aus- 
legung des Art. 76, Abs. 1 hat sich der Bundesrat sowohl 1885 in der 
Braunschweigschen als auch 1898 in der Lippeschen Thronfolgesache 
für zuständig erklärt). 
Unzweifelhaft ist ferner, daß der Bundesrat die Legitimation seiner 
Mitglieder zu prüfen hat. Diese Prüfung kann, wie bereits oben 
S. 250 bemerkt worden ist, sich auch darauf erstrecken, ob die Voll- 
macht von dem berechtigten Vollmachtgeber erteilt ist, und dadurch 
1) Mit Recht bemerkt Binding a.a.0., daß der Staat nicht das Subjekt, son- 
dern der Thron das Objekt des Streites sei. 
2) Seydel hebt wiederholt hervor, daß Bundesglieder nur die Souveraine 
sind (z. B. Kommentar S. 132) und erklärt die Ausdrücke Bundesstaaten und Bundes- 
glieder für gleichbedeutend (so z. B. ausdrücklich in der Deutschen Juristenzeitung 
III, S. 483 a. Anf.); er müßte also konsequenterweise zu dem Resultat kommen, daß 
Streitigkeiten zwischen Bundesfürsten Streitigkeiten „zwischen verschiedenen Bun- 
desstaaten“ sind; dieser Konsequenz weicht er aber mit einem logischen Seiten- 
sprunge aus. 
3) Für diese Ansicht läßt sich geltend machen, daß Art. 76 Abs. 1 der RV. zu- 
rückzuführen ist auf Art. 11, Abs. 4 der Deutschen Bundesakte von 1815. Die Trag- 
weite dieser Bestimmung wurde aber durch den Bundesbeschluß vom 16. Juni 1817 
dahin festgestellt, daß die Bundesvers. diejenige Behörde ist, bei welcher alle 
und jede Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich anzu- 
bringen sind. Vgl. v. Meyer, Staatsakten II, S. 64 ff.; Zachariä, Staatsr. 
I, S. 732.
	        

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