Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32. Allgemeine Charakteristik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

298 $ 33. Die Zuständigkeit des Reichstages. 
welcher Wählerschaften, Parteien oder Bevölkerungsgruppen und seine 
Befugnisse sind vollkommen unabhängig von dem Willen der Wahl- 
berechtigten. Hieraus ergibt sich, daß die Reichstagsabgeordneten an 
Instruktionen und Aufträge nicht gebunden sind, daß sie weder ihren 
Wählern noch dem Vorstande einer Partei oder Fraktion rechtlich 
Rechenschaft schuldig sind für die Ausübung ihrer öffentlichen Be- 
fugnisse und deshalb auch nicht zur Verantwortung darüber gezogen 
werden können, ferner daß ihnen die Mitgliedschaft im Reichstage von 
ihren Wählern nicht entzogen werden darf, daß sie gegen ihre Wähler 
keine Ansprüche auf Ersatz von Kosten und Auslagen haben u. s. w.}), 
8 35. Die Zuständigkeit des Reichstages. 
In Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des kon- 
stitutionellen Staatsrechts ist der Reichstag ein Organ des Reiches’), 
welchem zwar eine sehr wesentliche und wichtige Mitwirkung bei den 
Willenshandlungen des Reiches zusteht, welches aber nicht befugt ist, 
1) Das Verbot des imperativen Mandats, welches 1789 aus dem Grundsatz der 
Volkssouveränität hergeleitet wurde und aus der französischen Verfassung vom 3. Sep- 
tember 1791, Art. 7 in alle anderen, auch alle deutsche Verfassungen übergegangen 
ist, hat nach seiner Entstehung und seinem ursprünglichen Zweck den Sinn, einen 
einheitlichen Volkswillen an die Stelle der politischen Sonderrechte der alten Stände, 
des Adels, der Kirchen, Kommunen, Landschaften u. s. w. zu setzen. Man ging von 
der Anschauung aus, daß es einen solchen einheitlichen Volkswillen gäbe und daß 
daher jeder Abgeordnete fähig sei, bei jeder einzelnen Angelegenheit diesen einheit- 
lichen Gesamtwillen zum Ausdruck zu bringen. Das hat sich allerdings alsbald als 
ein optimistischer Irrtum erwiesen. Ein solcher einheitlicher Nationalwille besteht 
nur in ganz seltenen Fällen, etwa bei Konflikten mit anderen Staaten. Gegen das 
imperative Mandat im demokratischen Sinne sind die Verfassungssätze, welche 
erklären, daß die Abgeordneten an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden sind, 
nicht gemeint und tatsächlich machtlos. Sind auch solche Aufträge rechtlich unwirk- 
sam, so ist doch die Wahl eines Abgeordneten, welcher ein imperatives Mandat über- 
nommen hat, nicht gesetzlich ungültig und wird von den Volksvertretungen niemals 
für ungültig erklärt. Das Verbot ist also eine lex imperfecta, deren Uebertretung 
keine Rechtsfolgen hat, und es ist nicht an die Wähler gerichtet, hindert diese also 
nicht, einen Kandidaten auf Grund bestimmter Versprechungen hinsichtlich seines 
politischen Verhaltens zu wählen. Das Verbot des imperativen Mandats hat den 
Partikularismus der Stände, im Deutschen Reich auch den der Landesvertretungen 
überwunden, aber es berührt nicht den Partikularismus der Parteien und Fraktionen. 
Vgl. Riekera.a. 0O.S.10fg.; P.. Dandurand, Le mandat imperatif, Paris 1896; 
Nake, Das rechtl. Verhältnis des Volkes zu seiner Vertretung, Göttingen 1896; 
meine Erörterung im Archiv f. öffentl. Recht XI, S. 277 ff. 
2) Riekera.a O.S. 38ff. wendet sich gegen die Bezeichnung der Volksver- 
tretung als Organ des Staates, jedoch aus gänzlich unzutreffenden Gründen, zu deren 
Widerlegung hier kein Raum ist. Seine eigene Theorie, daß die Volksvertretung 
kraft gesetzlicher Fiktion die Gesamtheit der Untertanen selbst ist ()), 
scheint mir einer Widerlegung nicht zu bedürfen. Während die Wissenschaft sonst 
überall bemüht ist, Fiktionen abzustreifen, soll man hier eine neue, dogmatisch völlig 
wertlose und in hervorragendem Grade unnatürliche Fiktion in die Wissenschaft ein- 
führen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.