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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 21 
Bei weitem wichtiger ist das zweite Protokoll vom 28. Januar 
1867‘). Die Sitzung war anberaumt worden, »um die vertraulich ge- 
flogenen Beratungen zu einem vorläufigen Abschluß zu bringen«. 
u diesem Zwecke hatten die preußischen Herren Bevollmächtigten 
sich der Aufgabe unterzogen, »aus den von den übrigen Herren Be- 
vollmächtigten formulierten zahlreichen Amendements diejenigen 
auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten 
Wünsche befriedigen dürften, ohne den Prinzipien des Ent- 
wurfs entgegenzulaufen«. 
Diese Arbeit hatte zu einer Umgestaltung des Entwurfs vom 15. De- 
zember 1866 geführt, war zunächst aber auf den 8. Abschnitt vom Post- 
wesen und den 11. Abschnitt vom Bundeskriegswesen noch nicht er- 
streckt worden. Der preußische Bevollmächtigte erklärte zugleich, »daß 
die königliche Regierung sich in betreff der Abschnitte, auf welche 
diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aenderungen nicht verstehen könne«. 
Das Protokoll berichtet nun weiter: 
»Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen- 
dements vorgelesen und diskutiert waren, vereinigten die Herren 
Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: daß sie die auf diese Weise 
amendierten Abschnitte des Verfassungsentwurfs als vorläufig fest- 
gestellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs- 
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen ver- 
bündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollständige 
Resultat der Konferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Erklärung 
auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen« ?). 
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867°) enthält hinsicht- 
lich der Abschnitte über das Postwesen und das Kriegswesen dieselbe 
Feststellung wie das zweite Protokoll hinsichtlich der übrigen Teile 
des Entwurfes; so daß das zweite und dritte Protokoll zusammen den 
Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numerierung der Artikel) 
vorgelegt werden sollte, definitiv feststellten *). Dieser Entwurf ist dem- 
nach der dritte Entwurf der Verfassung. | 
Neben diesen, die Feststellung des Entwurfs enthaltenden Proto- 
kollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar 1867 aufge- 
nommenes »>Schlußprotokolk, welches Erklärungen einzelner 
Bevollmächtigten enthält’). Die überwiegende Mehrzahl derselben be- 
1) Stenogr. Berichte des verfassungsber. Reichstags. Anlagen S. 19; Hahn 
S. 487; Glaser], 3, S. 6; Staatsarchiv XII, S. 357. 
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Beziehung 
auf die Uebereinstimmungen, welche hinsichtlich des Einschlusses dieser Staaten in 
die Zollgrenze u. s. w. erforderlich wären. 
3) Stenogr. Berichte. Anlagen S. 21; Glaser], 3, S.10; Hahn S. 488; Staats- 
archiv XII, S. 358, 
4) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22. 
5) Stenogr. Berichte a. 2.0. S. 28; Glaser[J, 3, S. 15; Hahn S. 489; Staats- 
archiv XII S. 359.
	        

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