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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 33. Die Zuständigkeit des Reichstages. 307 
(Reichsgesetzbl. 5. 90) anerkannte Recht, daß der Reichstagspräsident 
die Reichstagsbeamten anstellt und die vorgesetzte Behörde derselben 
bildet. 
VI. In der staatsrechtlichen Literatur werden fast allgemein den 
Volksvertretungen noch einige andere Rechte zugeschrieben, welche 
bei näherer Betrachtung keine Rechte sind, weil sie keinen recht- 
lichen Inhalt und keine rechtliche Wirkung haben. Auch in den 
meisten Darstellungen des Reichsrechts haben solche Pseudorechte 
des Reichstages einen Platz gefunden). Es sind namentlich folgende 
zwei: 
1. Das Recht, Interpellationen an die Reichsregierung zu rich- 
ten?). Wäre die Regierung verpflichtet, eine Antwort zu erteilen, wäre 
also der Reichstag befugt, durch solenne Fragestellung die Regierung zur 
Erteilung einer Auskunft, zur Ablegung einer Rechenschaft zu zwingen, 
so wäre das Interpellationsrecht in der Tat ein Recht von weitreichen- 
der staatsrechtlicher Bedeutung°). Allein da unzweifelhaft die Reichs- 
regierung diese Verpflichtung nicht hat, so ist das Interpellationsrecht 
des Reichstages, oder richtiger der Reichstagsmitglieder, weiter nichts 
als die allgemeine, recht vielen Menschen zukommende Fähigkeit, an 
die Regierung Fragen zu stellen, welche dieselbe je nach ihrem Be- 
lieben einer Antwort würdigen oder unbeantwortet lassen kann ®). 
Politisch mag eine im Reichstage gestellte Interpellation von der höch- 
sten Wichtigkeit sein; staatsrechtlich ist sie vollständig wirkungslos 
und ohne alle Bedeutung. 
Man könnte vielleicht darauf Gewicht legen, daß in der Geschäfts- 
ordnung des Reichstages & 32, 33 die Behandlung der Interpellationen 
geregelt ist und dadurch die Stellung von Interpellationen ein juristisch 
bestimmtes Institut des öffentlichen Rechts geworden sei. Eine solche 
Auffassung würde aber auf einer unrichtigen Würdigung der Geschäfts- 
ordnung beruhen. 
Im Laufe jeder Verhandlung des Reichstages kann jedes Reichs- 
tagsmitglied über jeden, mit dem Gegenstande der Verhandlung in 
Zusammenhang stehenden Punkt Fragen an den Reichskanzler oder 
den Staatssekretär eines Reichsamts oder einen Regierungskommissar 
richten, ohne daß es irgend welcher Förmlichkeiten bedarf und ohne 
daß die 88 32, 33 der Geschäftsordnung Anwendung finden. Von die- 
1) Vgl. zu dem folgenden die Verhandlungen des verfassungsberatenden Reichs- 
tages vom 29. März 1867. Stenogr. Ber. S. 445 ff. 
2) Thudichum S. 2l3fg.; Riedel S. 36 unter 6c; v. Rönnel, S. 268; v. 
MohlS. 836; Meyer, Erörterungen S. 50. 
3) Viele Verfassungen haben ein solches Recht anerkannt, insbesondere auch die 
preußische, Art. 81, Abs. 3, in Beziehung auf Beschwerden, welche beim Land- 
tage eingehen. 
4) Seydel schließt sich der hier entwickelten Auffassung an in den Annalen 
1880, S. 430 und Kommentar S. 203; ebenso G. Meyer, Staatsrecht 8128; Zorn], 
8. 241; Wagnera.a. O. S. 138.
	        

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