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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

322 8 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
werden'). Da der Regel nach jede Gemeinde einen Wahlbezirk bildet, 
so wird gewöhnlich in jeder Gemeinde nur eine Liste anzufertigen sein. 
Ist die Gemeinde in mehrere Bezirke geteilt, so erfolgt die Aufstellung 
der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken, so daß für jeden Bezirk 
eine besondere Liste gefertigt wird?). Besteht der Wahlbezirk aus 
mehreren Ortskommunen, selbständigen Gutsbezirken u. s. w., so wird 
zunächst für jeden Kommunal- oder Gutsbezirk die Liste besonders 
angelegt und die Wählerliste des Wahlbezirkes dadurch gebildet, daß 
die Wahlvorsteher die Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke 
gehörigen Gemeinden zusammenbheften 3). 
Die Pflicht, die Wählerlisten anzulegen, liegt dem Gemeinde- 
vorstande (Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, 
Magistrat u. s. w.) ob. Die Liste ist in zwei gleichlautenden Exemplaren 
aufzustellen und in derselben sind die Wahlberechtigten in alpha- 
betischer Ordnung zu verzeichnen. In den Städten aber ist es gestattet, 
die Wähler zunächst nach den Straßen und Häusern zu gruppieren 
und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch zu ordnen‘). 
Spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage sind 
diese Listen zu jedermanns Einsicht auszulegen, und zwar während 
eines Zeitraumes von mindestens acht Tagen’). Der Tag, an welchem 
die Auslegung der Wählerlisten beginnt, wird von der Staatsbehörde 
festgesetzt®), der Gemeindevorstand aber ist verpflichtet, noch vor dem 
Anfange der Auslegung diesen Termin unter Angabe des Lokals, in 
welchem die Auslegung stattfindet, und unter Hinweis auf die Befugnis, 
Reklamationen zu erheben, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Auf der Wählerliste selbst muß der Gemeindevorstand bescheinigen, 
daß und wie lange die Auslegung geschehen und daß die vorgeschrie- 
benen Bekanntmachungen erfolgt sind’). 
Jeder, der die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann 
die Berichtigung oder Ergänzung derselben beantragen®). Der Antrag 
kann gerichtet sein entweder auf Streichung von eingetragenen Per- 
sonen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur Ausübung des 
Wahlrechts nicht befugt sind, oder auf nachträgliche Eintragung von 
Wahlberechtigten ?). 
1) Wahlgesetz 88, Abs. 1. Das Formular dafür enthält die Anlage A des Walhl- 
reglements (Bundesgesetzbl. 1870, S. 283). 2) Wahlreglement 8 1, Abs. 2. 
3) Wahlreglement $ 5, Abs. 2. 4) Wahlreglement $ 1, Abs. 1. 
5) Wahlgesetz $ 8, Abs. 2. Weahlreglement $ 2, Abs. 1. 
6) Zuständig ist durchweg das Ministerium des Innern oder die entsprechende 
Zentralbehörde. Anlage D zum Wahlreglement. 
7) Wahlreglement 8 2, Abs.2,3. — Das Formular im Bundesgesetzbl. 1870, S. 284. 
8) Wahlgesetz $ 8. Wahlreglement 8 3. Inbesondere können auch Personen, 
welche das 25. Lebensjahr in den Tagen zwischen der Auslegung der Liste und dem 
Wahltermin zurücklegen, die nachträgliche Eintragung verlangen. Reger VII, 
S. 181, XI, S. 198. 
9) Von Korrekturen der Liste in bezug auf die Angabe der Vornamen, des Alters 
oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgesehen werden.
	        

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