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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

346 8 36. Formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte. 
lassen und, wenn eine störende Unruhe auf der Tribüne entsteht, an- 
ordnen, daß alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen 1) 
b) »Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit 
frei.« Reichsverfassung Art. 22, Abs. 2; Reichsstrafgesetzbuch 8 12. 
Im Falle einer Anklage ist vom Richter tatsächlich festzustellen, ob 
ein Bericht »wahrheitsgetreu« ist; auszugsweise Berichte über die Ver- 
handlungen können in so tendenziöser Art verfaßt sein, daß sie, ob- 
gleich sie nichts enthalten, was nicht wirklich im Reichstage gesprochen 
oder geschehen ist, dennoch den Sinn der getanen Aeußerungen durch 
Herausreißen aus dem Zusammenhange fälschen und deshalb als 
wahrheitsgetreu nicht zu erachten sind. Noch viel weniger kann die 
Mitteilung einer einzelnen Rede, eines zur Verlesung gekommenen 
Aktenstückes oder eines Satzes aus einer Rede als ein »Bericht über 
Verhandlungen« erachtet werden?). 
Der Satz der Verfassung schließt nicht nur eine gerichtliche Ver- 
folgung, sondern »jede Verantwortlichkeit« aus, mithin auch eine dis- 
ziplinarische, wenn der Bericht von einem Beamten verfaßt ist. Er 
bezieht sich ferner auf jede Art von Berichten, also insbesondere auch 
auf mündliche Berichte, welche in öffentlichen Versammlungen er- 
stattet werden. Seine wichtigste Anwendung aber findet er in Ansehung 
der durch die Presse verbreiteten Berichte. | 
Nach vielen Verfassungen ist es dem Landtage überlassen, durch 
einen Beschluß die Oeffentlichkeit auszuschließen; so z. B. auch durch 
die preußische Verfassungsurkunde Art. 79. Die Reichsverfassung hat 
eine solche Bestimmung nicht. Die Geschäftsordnung 8 36 sucht dies 
zwar nachzuholen, indem dieser Paragraph fast wörtlich dem Art. 79 
der preußischen Verfassungsurkunde entnommen ist; gegenüber der 
bestimmten Vorschrift des Art. 22 der Reichsverfassung aber ist diese 
Bestimmung der Geschäftsordnung rechtsunwirksam. Es steht 
zwar nichts entgegen, daß sich die Reichstagsmitglieder zu einer (Pri- 
vat-) Besprechung unter Ausschluß der Oeffentlichkeit versammeln, 
der staatsrechtliche Charakter einer Reichstagsverhandlung 
kommt einer solchen Besprechung aber nicht zu?). Auch aus der 
1) Geschäftsordnung $ 62—64. 
2) Vgl. die Präjudikate des preußischen Obertribunals über den entsprechenden 
$ 38 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 bei Hiersemenzell, 
S. 85 ff.; ferner Oppenhoff, Reichsstrafgesetzbuch Note 6.u.7 zuS 12; v. Liszt, 
Reichspreßrecht 8 45; Binding, Handb. des Strafrechts I, 8 12; Fuldin Hirths 
Annalen 1887, S. 251 ff.; Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch $ 12, Note 6; 
Sladecek, Ueber die Immunität der parlamentarischen Reden und der parlamen- 
tarischen Berichterstattung in der Zeitschr. für die gesamte Strafrechtswissenschaft 
Ba. 16, S. 127 ff.; Hubrich, Die Immunität der parlamentarischen Berichterstat- 
tung in Hirths Annalen 1897, S. 1 ff., besonders S. 46 ff.; Seydel, Kommentar S. 201. 
3) Vgl. Hiersemenzel S. 85; Seydel, Annalen 1880, S. 417 und Kom- 
mentar S. 198 fg.; Binding a. a. O. Anm. 2; Zornl, S. 244; Olshausena.a.0.
	        

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