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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 37. Schutz der Reichstagsmitglieder. 357 
Reichstagsmitglied gerichtlich oder disziplinarisch oder »sonst« zur 
Verantwortung zu ziehen, so ist dies nur von einem obrigkeit- 
lichen Ziehen zur Verantwortung zu verstehen, weil nur dieses einen 
rechtlichen Charakter hat'). 
Auf die Zeugnispflicht bezieht sich Art. 30 der Reichsver- 
fassung nicht; die Reichstagsabgeordneten sind von ihr auch in betreff 
der in Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen nicht befreit?). 
2. »Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Hand- 
lung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn 
es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages 
ergriffen wird.« Reichsverfassung Art. 31, Abs. 1. 
Dies ist eine Regel des Strafprozesses. Die Genehmigung des 
Reichstages ist eine strafprozessualische Voraussetzung oder Bedingung, 
ohne welche die Behörden eine strafgerichtliche Untersuchung nicht 
eröffnen, resp. die Verhaftung nicht vornehmen dürfen°). Diese Be- 
dingung besteht nur »während der Sitzungsperiode«, d. h. vom Momente 
der Eröffnung bis zum Momente der Schließung des Reichstages. 
selben aber abgelehnt worden. Derselbe gab Anlaß zu einer sehr eingehenden De- 
batte über die parlamentarische Redefreiheit. Stenogr. Ber. 1879, S. 247—320. 
1) Im Gegensatz dazu steht eine politische Verantwortung, welche von dem 
Reichstagsmitgliede von Fraktionen, Wahlkomitees, Wählerversammlungen, politischen 
Vereinen, Organen der Presse u. s. w. etwa gefordert wird. Eine solche Forderung 
kann rechtlich nicht erzwungen werden, ist rechtlich aber auch nicht untersagt. Siehe 
oben S. 298. Sehr bestritten ist die Frage, ob durch Art. 30 die Erhebung einer 
Zivilklage auf Leistung von Schadensersatz z. B. wegen Preisgabe eines Fabrikge- 
heimnisses, Schädigung des Kredits u. s. w. ausgeschlossen ist, wenn die zivilrechtl. 
Voraussetzungen eines Anspruchs gegeben sind. Für die Ausdehnung des Privilegs 
auch auf zivilrechtl. Ansprüche erklären sich Hubrich S. 370 (daselbst Note 62 
zahlreiche Literaturangaben) und v.Muralt S. 9; dagegen mit Recht Wittmaak 
Archiv für öff. R. Bd. 21, S. 359 ff., weil die Erhebung einer Zivilklage keine „ge- 
richtliche Verfolgung“ ist. 
2) Vgl. O. Lewald, Gerichtssaal Bd. 39, S. 54 ff.; Altsmann im Archiv für 
öff. Recht I, S. 589 ff.; G. Meyer 8 105 und die daselbst Note 17 zitierten Schrift- 
steller; Seydel, Kommentar S. 212; Schwedler a.a. O. S.33; Hubrich 
S. 371 f.; Wittmaaka a O.S.353ff. Anderer Ansicht sind namentlich Fuld, 
Annalen 1888, S. 6 fg. und Archiv für öffent. Recht Bd. 4, S. 345 ff. und Müller- 
Meiningen iin Hirths Annalen 1906, S. 641 ff. Vgl. auch die Verhandlungen des 
Reichstages vom 10. März 1886. Stenogr. Berichte II, S. 1399 ff. Vgl. auch über 
das übereinstimmende österreich. Recht Lahner in Grünhuts Zeitschrift Bd. 27, 
S. 183 (1899). Die neue Strafprozeßordnung wird aber voraussichtlich die Mitglieder 
der Volksvertretungen von der Zeugnispflicht in Strafsachen hinsichtlich der in Aus- 
übung ihres Berufs von ihnen behaupteten Tatsachen befreien, ungeachtet der großen 
Gefährdung der Disziplin und Diensttreue der Beamten, welche dieses Privilegium 
zur Folge haben würde. 
3) Dasselbe gilt von der im $ 197 des Reichsstrafgesetzbuches geforderten „Er- 
mächtigung“, welche der Reichstag, wenn eine Beleidigung gegen ihn begangen wor- 
den ist, zur strafrechtlichen Verfolgung derselben zu erteilen hat. Vgl. A. Haus. 
mann, Die Beleidigung gesetzgebender Versammlungen und politischer Körper- 
schaften, München 1892.
	        

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