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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

366 8 39. Begriff und System der Reichsbehörden. 
lediglich als Korrelat der ihm obliegenden Geschäfte. Die Delegation 
der Staatsgewalt oder einzelner in derselben enthaltenen Machtbefugnisse 
kann niemals getrennt gedacht werden von der Pflicht, diejenigen 
Geschäfte zu führen, welche den Wirkungskreis eines Amtes bilden. 
Es gehört demnach zu einem Amte nicht nur ein Kreis von staatlichen 
Geschäften, sondern auch ein entsprechender Kreis von öÖffentlich- 
rechtlichen Befugnissen, eine Amtsgewalt. Man kann deshalb das 
Amt selbst personifizieren und als das dauernde Subjekt von Rechten 
und Pflichten sich denken, im Gegensatz zu dem Beamten, dem das 
Amt zeitweilig übertragen ist. In diesem Sinne nennt man das Amt 
eine Behörde. Auch der Ausdruck Behörde bedeutet nicht eine 
Person (Beamten), sondern eine Institution; aber im Gegensatz zum 
Amt nicht einen Kreis von Geschäften, sondern das ideelle Subjekt 
derjenigen Rechte und Pflichten, welche mit Führung der zu einem 
Amte vereinigten Geschäfte verknüpft sind '!). 
Allein auch die Behörde ist niemals selbständig berechtigtes 
Subjekt, sondern nur der Staat selbst ist das wirkliche Rechtssubjekt 
aller Hoheitsrechte. Die Staatsgewalt ist nicht geteilt unter die 
Behörden, so daß jeder der letzteren ein ihrer Kompetenz entsprechen- 
der Anteil an der Staatsgewalt zustünde, sondern die Behörden sind 
nur Apparate des Staates, mittelst deren er seine Staatsgewalt ausübt. 
Die formelle Behandlung der Behörden, als wären sie Inhaber von 
staatlichen Hoheitsrechten, beruht nur auf Gründen technischer Art, 
auf Gründen der Zweckmäßigkeit. Sie fungieren äußerlich so, als 
wären sie Subjekte von Befugnissen, welche in der Staatsgewalt ent- 
halten sind; in Wirklichkeit sind sie aber nicht berechtigte Subjekte, 
sondern nur der Staat selbst ist das alleinige Subjekt der gesamten 
und ungeteilten Staatsgewalt. Amtsgewalt ist nichts anderes als Staats- 
gewalt. Es folgt hieraus, daß niemals eine Behörde dem Staate 
gegenüber ein subjektives Recht hat?). Dadurch ist der begriffliche 
Gegensatz zwischen einer Staatsbehörde und einem Selbstverwaltungs- 
körper oder dem Inhaber eines patrimonialen (feudalen) Hoheitsrechts 
gegeben. Nur den Untertanen gegenüber erscheint die Behörde 
als Subjekt von Hoheitsrechten, indem sie gewissermaßen die konkrete 
Manifestation des Staates darstellt und mit dem Staate selbst identisch 
wird. Im Verhältnis zum Staate dagegen hat die Behörde nur etwa 
die Bedeutung wie ein Rad oder eine Schraube an einer Maschine. 
Es kann daher der Staat nach freiem Ermessen den Geschäftskreis 
einer Behörde verändern, erweitern oder verengern, auf eine andere 
Behörde übertragen u. s. w. und dadurch die öffentlich-rechtlichen 
  
  
1) Vgl. Otto Mayera.a. O.], S. 96, Note 2. Ueber den Wert der Personi- 
fikation der Behörden als einer juristischen Hilfsvorstellung vgl. die Erörte- 
rung von Tezner in Grünhuts Zeitschr. Bd. 21, S. 182 ff. 
2) Ueber das Verhältnis der Behörden zum Staat vgl. Bernatzik im Archiv 
für öffentl. Recht Bd. 5, S. 169 ff.; Jellinek, System S. 224ff.; Teznera.a. 0.
	        

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