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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

& 39. Begriff und System der Reichsbehörden. 373 
Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom 27. Juni 1873 hinsichtlich 
der Ernennung von Reichseisenbahnkommissaren u. a. 
Dieselben Grundsätze müssen auch hinsichtlich der Aufhebung 
von Aemtern gelten. Behörden, welche unmittelbar auf gesetzlicher 
Anordnung beruhen, können nur auf Grund eines Gesetzes aufgehoben 
werden. Wenn die Errichtung einer Behörde auf Grund eines Bundes- 
ratsbeschlusses erfolgt ist, so erfordert auch die Wiederaufhebung 
derselben einen Bundesratsbeschluß. Soweit endlich dem Kaiser die 
Organisation und administrative Einrichtung übertragen ist, steht dem- 
selben auch die Befugnis zu, Behörden aufzuheben !). : 
V. Die Behörden lassen sich wissenschaftlich nach sehr verschiedenen 
Gesichtspunkten gruppieren; für das Staatsrecht entscheidend ist 
die rechtliche Stellung derselben zu den Organen des Staates, d. h. 
die Verantwortlichkeit. Auch in der absoluten Monarchie 
gibt es Beamte, welche dem Monarchen für die Verwaltung der ihnen 
unterstellten Ressorts verantwortlich sind, d. h. welche dafür einzustehen 
haben, daß diese Verwaltung nach den Befehlen und Intentionen des 
Monarchen und im wohlverstandenen Interesse des Staates geführt 
werden. Die Folge hiervon ist, daß ihnen die selbständige Leitung 
dieser Ressorts übertragen ist und daß alle anderen, auf diesen Gebieten 
tätigen Behörden ihnen untergeben und zum dienstlichen Gehorsam 
verpflichtet sind. Denn es ist selbstverständlich, daß Jemand für die 
Tätigkeit eines Anderen nur insoweit verantwortlich sein kann, als er 
befugt ist, ihm zu befehlen. Im konstitutionellen Staate erlangt diese 
Unterscheidung eine noch erhöhte Bedeutung, weil die Verantwortlich- 
keit nicht nur dem Monarchen, sondern auch der Volksvertretung 
gegenüber besteht (sogenannte parlamentarische Verantwortlichkeit). 
Man pflegt diese Behörden mit selbständiger politischer Verantwortlich- 
keit als »Minister« zu bezeichnen; sie bilden eine Behördenkategorie 
für sich 2). 
1) Dies ist z. B. hinsichtlich einiger Oberpostdirektionen, Telegraphendirektionen, 
Marinebehörden u. s. w. geschehen.: 
2) Vgl. Jellinek, Die Entwicklung des Ministeriums in der konstit. Monarchie, 
in Grünhuts Zeitschrift Bd. 10 (1883), S. 304 ff. Mit Recht hebt derselbe S. 317 fg. 
hervor, daß nicht die parlamentarische, sondern die administrative Verantwort- 
lichkeit, d.h. die Verantwortlichkeit gegenüber dem Staatsoberhaupte die eigentliche 
Grundlage des Ministerialsystems bildet und daß die größtmögliche Stärkung der 
vollziehenden Gewalt, die Freiheit der Aktion für den dirigierenden Staatsmann, der 
unbedingte Gehorsam innerhalb des Ressorts, die strikte Unterordnung der Beamten 
unter seinen Willen die praktische Konsequenz dieses Systems ist. Immerhin ist aber 
die unmittelbare und persönliche Verantwortlichkeit, die durch keine höhere 
Instanz gedeckt ist, die staatsrechtlich charakteristische Eigenschaft der Minister. 
Andererseits ergibt sich aus der Verantwortlichkeit gegen die Volksvertretung die 
Selbständigkeit der Minister gegenüber den Befehlen des Monarchen hinsichtlich der 
Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Seydel, Komment. S. 178 
und Bayer. Staats. I, S.509 ff.; Brie in v. Stengels Wörterb. d. deutsch. Verwaltungsr. 
II, S. 484 fg. Art. Staatsminister; G. Seidler, Rechtstellung und Verantwortlich-
	        

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