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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

374 8 39. Begriff und System der Reichsbehörden. 
Nach der Reichsverfassung gibt es nur einen einzigen Be- 
amten dieser Art, den Reichskanzler; das Prinzip der Zentrali- 
sation ist in der strengsten Art durchgeführt. Denn nach dem Art. 17 
bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher da- 
durch die Verantwortlichkeit übernimmt. Da nun der 
Kaiser für sämtliche Geschäftszweige des Reiches die oberste Spitze 
bildet und für alle Anordnungen und Verfügungen desselben die 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers erforderlich ist, so ergibt sich, daß 
der Reichskanzler der einzige und alleinige Minister des Kaisers ist, 
und daß es kein Ressort der Reichsverwaltung gibt, dessen oberster 
Chef nicht der Reichskanzler wäre. Der Reichskanzler hat unter allen 
Beamten des Reichs keinen Kollegen sondern nur Gehülfen und 
eventuell Stellvertreter (siehe unten $ 40). 
Eine Durchbrechung hat dieses Prinzip der Reichsverfassung jedoch 
erfahren durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879, $ 2 hinsichtlich des 
kaiserlichen Statihalters in Elsaß-Lothringen. Vgl. 
darüber Bd. 2, 8 68. 
Unter den dem Reichskanzler untergeordneten Reichsbehörden 
sind aber — ganz ebenso wie unter den den Ministern der Einzelstaaten 
untergeordneten Landesbehörden — zwei von einander sehr verschie- 
dene Arten zu unterscheiden, nämlich Behörden für die Verwaltung 
und Behörden für die Rechtsprechung. 
Den Gegensatz zwischen diesen beiden Arten von Behörden in Be- 
ziehung auf den Behördenorganismus kann man dahin formulieren, 
daß die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers rücksichtlich der Ver- 
waltungsbehörden einen positiven, rücksichtlich der rechtsprechenden 
Behörden einen negativen Inhalt hat. 
Bei den ersteren erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers auf den materiellen Inhalt ihrer Verfügungen und Anordnungen. 
Er kann daher in wichtigen Angelegenheiten materiell selbst entschei- 
den und bestimmen, was geschehen soll. Die Reichsbehörden sind 
gewissermaßen nur seine Bureaus und haben eine Selbständigkeit des 
Dezernates nur insoweit, als der Reichskanzler sie ihnen gestattet. 
Bei den rechtsprechenden Behörden erstreckt sich die Verantwortlich- 
keit des Reichskanzlers nur darauf, daß die Tätigkeit derselben nicht 
gestört und gehindert wird, daß insbesondere Einwirkungen der Ver- 
waltungsbehörden nicht in rechtswidriger Weise sich geltend machen; 
dagegen nicht auf den Inhalt der Entscheidungen, für welche aus- 
schließlich das geltende Recht maßgebend ist. Daher kann der Reichs- 
kanzler in die Geschäfte dieser Behörden materiell nicht eingreifen 
keit der Minister. Im österreich. Staatswörterbuch; v. Frisch, Die Verantwortlichk. 
der Monarchen und höchsten Magistrate, Berlin 1904. — Dupriez, Les Ministres 
dans les principaux pays d’Europe et d’Amerique, Paris 1892/93, 2 Bde., gibt eine 
vergleichende Darstellung der Behördenverfassung der wichtigsten Staaten.
	        

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