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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 40. Der Reichskanzler. 375 
oder statt ihrer selbst entscheiden. Seine Verantwortlichkeit geht da- 
hin, daß diese Behörden im Stande sind, ihre Funktionen in ver- 
fassungsmäßiger Unabhängigkeit auszuüben, aber nicht dahin, wie sie 
dieselben ausüben. Für die Beschlußfassung dieser Behörden gilt 
demgemäß auch das Kollegialsystem. Hinsichtlich ihres geschäftlichen 
Wirkungskreises sind daher die rechtsprechenden Reichsbehörden dem 
Reichskanzler überhaupt nicht untergeordnet; dagegen hat der Reichs- 
kanzler ihnen gegenüber diejenigen Befugnisse, welche nach den Grund- 
sätzen des deutschen Landesstaatsrechts dem Justizminister den Lan- 
desgerichten gegenüber zukommen, d. h. die Oberaufsicht über die 
Justizverwaltung, die Aufstellung des Etats, die Gegenzeichnung 
der kaiserlichen Anstellungs- und Entlassungsdekrete für die Mitglieder. 
Zwischen den verwaltenden und den richterlichen Behörden gibt 
es aber noch eine Mittelstufe, die namentlich von einer Anzahl von 
Finanzbehörden gebildet wird, welche zwar unter der oberen Leitung 
des Reichskanzlers stehen, für einen gewissen Kreis ihrer Amtshand- 
lungen aber nach Art der richterlichen Behörden selbständig sind und 
eine unbedingte Verantwortlichkeit tragen. 
Sonach zerfallen die Reichsbehörden in Beziehung auf ihre Unab- 
hängigkeit und Verantwortlichkeit in 4 Klassen: 
1. Der Reichskanzler. 
2. Verwaltungsbehörden. 
3. Selbständige Finanzbehörden; ferner das Patentamt und das 
Versicherungsamt. 
4. Richterliche Behörden. 
$ 40. Der Reichskanzler*). 
Die juristische Definition der Stellung, welche der Reichskanzler 
einnimmt, bietet ganz ähnliche Schwierigkeiten dar, wie die juristische 
Begriffsbestimmung von Kaiser und Bundesrat, denn der Reichskanzler 
vereinigt in seiner Person so verschiedenartige Amtsbefugnisse und 
Amtspflichten, daß es unmöglich erscheint, eine der herkömmlichen 
staatsrechtlichen Kategorien aufzufinden, unter welche er vollkommen 
paßt. Die Schwierigkeiten sind aber ganz in derselben Weise zu lösen, 
*”, Jo&äl in Hirths Annalen 1878, S. 402 ff., 761ff.; Hänel, Studien II (1880), 
S.24 ff., 31ff.; Hensel in Hirths Annalen 1882, S.1ff.; Zorn, Staatsrecht I, S. 251 ff. 
und im Rechtslexikon III, S.394fg.; v. Rönne Il, $42; G. MeyerS8 135; Schulze 
8 267 fg.; W.Rosenberg, Die staatsrechtliche Stellung des Reichskanzlers, 1889; 
H. Preuß, Die organische Bedeutung der Art. 15 u. 17 der Reichsverfassung (in 
der Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft 1889, S. 420 ff); Laband, Die Wand- 
lungen der deutschen Reichsverf., Dresden 1895, S. 7 ff. u. im Jahrb. des öffentl. R. I, 
S. 29ff.; Seydel, Kommentar S. 175fg. und in seinen Staatsrechtl. Abhandlungen, 
N. F., S. 126fg.; Smend in Hirths Annalen 1906, S. 321ff. Interessantes Material 
aus den Verhandlungen des Reichstages über die staatsrechtliche Stellung des Reichs- 
kanzlers ist zusammengestellt in Hirths Annalen 1886, S. 321 ff.
	        

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