Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Der Reichskanzler.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

376 8 40. Der Reichskanzler. 
wie dies hinsichtlich des Kaisers und des Bundesrates geschehen ist. 
Der Reichskanzler vereinigt in sich eine Doppelstellung; er ist teils 
das Organ, durch welches der König von Preußen seine Mitgliedschafts- 
rechte im Reiche ausübt, teils der oberste Reichsbeamte, der kaiser- 
liche Reichsminister. Nur wenn man beide Stellungen auseinander- 
hält, verschwindet das scheinbar Widerspruchsvolle und gewinnt 
namentlich auch die verwickelte Lehre von der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers Klarheit. 
Nach dem Entwurf der norddeutschen Bundesverfassung war eine 
solche Doppelstellung für den Reichskanzler nicht in Aussicht ge- 
nommen; dieser Entwurf enthielt lediglich diejenigen Bestimmungen, 
welche der jetzige Art. 15 der Reichsverfassung aufstellt. Der Bundes- 
kanzler sollte keine Bundesbehörde, sondern nur der Bevollmächtigte 
des Königs von Preußen zum Bundesrat und der Vorsitzende dieser 
Körperschaft sein. Nach diesem Entwurf war der Kanzler, wie Fürst 
Bismarck in der Sitzung des Reichstags vom 5. März 1878 sagte, »ein- 
fach das, was man in Frankfurt in bundestäglichen Zeiten einen 
Präsidialgesandten nannte, der seine Instruktionen von dem 
preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen 
hatte und der nebenher das Präsidium im Bundesrat hatte«. 
Bei der Beratung des Entwurfs im Reichstage wurde aber die 
Stellung des Kanzlers im Organismus des Reichs wesentlich umgestaltet, 
indem dem jetzigen Art. 17 der Reichsverfassung (Art. 19 des Entwurfs) 
die Bestimmung beigefügt wurde, daß die Anordnungen und Verfü- 
gungen des Bundespräsidiums zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
des Bundeskanzlers bedürfen, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt. »Nun wurde durch den Art. 17« — sagt Fürst Bismarck 
in der zitierten Reichstagsrede — »die Bedeutung des Reichskanzlers 
plötzlich zu der eines kontrasignierenden Ministers und nach 
der ganzen Stellung nicht mehr eines Unterstaatssekretärs für deutsche 
Angelegenheiten im auswärtigen preußischen Ministerium, wie es 
ursprünglich die Meinung war, sondern zu der eines leitenden 
Reichsministers heraufgehoben« !). Diese fundamentale Aenderung 
hat im Wortlaut der Verfassung einen sehr unvollkommenen Ausdruck 
gefunden. Denn nur eine einzelne Konsequenz der Ministerstellung 
des Reichskanzlers ist im Art. 17 sanktioniert worden, so daß die 
Ministerialgewalt des Reichskanzlers auf einem Rückschluß aus dieser 
Bestimmung beruht, also nach Inhalt und Umfang verfassungsmäßig 
unbestimmt und darum unbegrenzt geblieben ist. Es sind ferner die 
beiden, im Art. 15 und im Art. 17 begründeten, wesentlich ver- 
schiedenen Funktionen des Kanzlers verfassungsrechtlich un- 
1) Eine sehr anschauliche Darstellung dieser Entwicklung gibt Hänela. a. 0. 
Vgl. auch Preuß a.a.0. S. 426ff. und meinen Vortrag über die Wandlungen der 
deutschen Reichsverf. a. a. O., sowie die eingehende Erörterung von Graßmann 
im Arch. f. öff. R. Bd. 11, S. 309 ff. (1896).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment