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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

388 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
Spitze jeder Abteilung ein Direktor. Obgleich diese verschiedenen 
Abteilungen des Reichskanzleramtes im wesentlichen getrennte Ge- 
schäftssphären hatten, so waren sie doch keineswegs verschiedene Be- 
hörden. Bei vielen Angelegenheiten war ein Zusammenwirken der 
verschiedenen Abteilungen unerläßlich und bei allen war es dem Er- 
messen des Präsidenten überlassen, welchem Dezernat er dieselben 
zuweisen wollte. Die Geschäftsverteilung unter die Abteilungen des 
Reichskanzleramtes hatte keinen staatsrechtlichen, sondern 
einen technischen Charakter; die Abteilungen waren nicht anzusehen 
wie verschiedene Ministerien, sondern wie Abteilungen des- 
selben Ministeriums. 
Dieses System wurde zuerst dadurch etwas modifiziert, daß das 
durch Gesetz vom 27. Juni 1873 errichtete Reichseisenbahnamt nicht 
dem Reichskanzleramt eingegliedert, sondern als eine besondere oberste 
Reichsbehörde neben dasselbe gestellt wurde, wie das auswärtige 
Amt und die Admiralitä. Sodann wurde durch die Verordnung vom 
22. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 379) vom 6. Januar 1876 an die 
Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Ressort des Reichskanzler- 
amtes ausgeschieden, dessen I. und II. Abteilung mithin fortfielen, und 
eine selbständige oberste Reichsbehörde für diese Verwaltungen gebildet. 
Dasselbe geschah vom 1. Januar 1877 an mit der Abteilung für Elsabß- 
Lothringen und mit dem Reichsjustizamt; ferner im Jahre 1879 mit 
der Verwaltung der Reichseisenbahnen und der Reichsfinanzverwaltung, 
für welche besondere oberste Behörden unter dem Titel »Reichsamt 
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen« und »Reichsschatzamt« 
gebildet worden sind. Der Wirkungskreis, welcher für das Reichs- 
kanzleramt noch übrig blieb, und welcher sich infolge der Gewerbe- 
und Wirtschaftsgesetzgebung des Reiches im einzelnen weiter entwickelt 
hatte, betraf hiernach nur noch solche Angelegenheiten, welche her- 
kömmlicherweise zu dem Ressort des Ministeriums des Innern ge- 
rechnet werden, und demgemäß wurde die nicht mehr zutreffende 
Bezeichnung desselben durch Erlaß vom 24. Dezember 1879 (Reichs- 
gesetzbl. S. 321) in »Reichsamt des Innern« umgeändert. 
Das Resultat dieser Umgestaltungen ist eine ziemlich eingreifende 
Veränderung des Behördensystems. Der Norddeutsche Bund hatte 
anfangs nur eine einzige oberste Verwaltungsbehörde, deren un- 
mittelbarer Chef der Bundeskanzler selbst war (das Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten und das Marineministerium waren anfangs 
preußische Behörden); gegenwärtig besteht ein Kranz von obersten 
Verwaltungsbehörden für die verschiedenen Ressorts, welche vonein- 
ander vollkommen getrennt und unabhängig sind und von denen jede 
einen besonderen Chef hat, der den Amtstitel »Staatssekretär« führt. 
Diese obersten Reichsbehörden entsprechen hinsichtlich ihrer Funk- 
tionen den Ministerien anderer Staaten und unterscheiden sich von
	        

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