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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

& 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 393 
6. Die Zentraldirektion drMonumenta Germaniae 
historica zu Berlin, eine wissenschaftliche Kommission zur Leitung 
der Gesamtausgabe der Quellen der deutschen Geschichte des Mittel- 
alters. Ihr Statut ist durch Beschluß des Bundesrates vom 9. Januar 
1875 bestätigt, 1887 revidiert worden. Der Vorsitzende und das etats- 
mäßige Mitglied werden vom Kaiser ernannt, von den anderen Mit- 
gliedern werden je zwei von den Akademien der Wissenschaft zu Ber- 
lin, Wien und München, die übrigen von der Zentraldirektion gewählt. 
7. Das Kanalamt zu Kiel. Durch Kaiserl. Verordnung vom 
17. Juli 1886 (Reichsgesetzbl. S. 233) ist für die Herstellung des Nord- 
Ostsee-Kanals eine Kanalkommission mit den Rechten und Pflichten 
einer Reichsbehörde errichtet worden. Nach der planmäßigen Fertig- 
stellung des Kanals hat diese Kommission am 31. März 1896 ihre 
Tätigkeit eingestellt'. Für die Unterhaltung und den Betrieb des 
Kanals wurde durch Kaiserl. Verordnung vom 15. Juni 1895 (Reichs- 
gesetzbl. S. 349) am 1. Juli 1895 das Kanalamt errichtet und der Erlaß 
der näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Ge- 
schäftsgang dieser Behörde dem Reichskanzler übertragen. Zurzeit 
liegen ihm auch die Erweiterungsbauten des Kanals ob. 
8. Zur Ausübung der dem Reiche nach Reichsverfassung Art. 4, 
Ziff. 1 a. E. zustehenden Beaufsichtigung der Auswanderung nach 
außerdeutschen Ländern wurde durch Beschluß des Bundesrates vom 
11. Juli 1868 ein »Reichskommissar für das Auswanderungswesen« in 
Hamburg bestellt. Er hatte sich über alle das Auswanderungswesen 
betreffenden Anordnungen und Maßregeln der Landesbehörden in 
Kenntnis zu erhalten, ihre Ausführung zu beaufsichtigen, Revisionen 
der Auswandererschiffe vorzunehmen, von bemerkten Mängeln den 
zuständigen Behörden Anzeige zu machen und wenn Abhilfe nicht 
erfolgt, dem Reichskanzler zu berichten ?). Durch das Reichsgesetz vom 
9. Juni 1897 über das Auswanderungswesen (Reichsgesetzbl. S. 463) $41 
ist diese Einrichtung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. 
Der Reichskanzler ist befugt, in den Hafenorten Kommissare zur Be- 
sichtigung des Auswanderungswesens zu bestellen; gegenwärtig ist dies 
in Hamburg für das Unterelbegebiet und in Bremen für das Uhnter- 
wesergebiet geschehen. Ihre Zuständigkeit ist im wesentlichen die 
gleiche geblieben. Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, 
den Kommissaren auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle 
Verhältnisse des Schiffes und über dessen Reise zu erteilen und jeder- 
zeit das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht in die Schiffs- 
papiere zu gestatten. 
1) Zentralbl. des Deutschen Reiches 1895, S. 75. 
2) Vgl. die Erklärung des Bundesratskommissars Michaelis in der Sitzung 
des Reichstages vom 9. Juni 1873 (Stenogr. Berichte S. 1015). Die jährlichen Berichte 
über die Tätigkeit des Reichskommissars sind abgedruckt in Hirths Annalen 1875 
S. 1107 ff.; 1877, S. 699; 1878, S. 461 u. s. w. Vgl. Stoerk, Reichsgesetz über das 
Auswanderungswesen, Berlin 1899, S. 21.
	        

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