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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

396 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
Es zerfällt gegenwärtig in drei Abteilungen. Die erste (poli- 
tische) Abteilung bearbeitet die Angelegenheiten der höheren 
Politik, die kirchlichen Angelegenheiten, die Generalien, Personalien, 
alle das Zeremoniell betreffenden Fragen, den Verkehr mit den Ge- 
sandtschaften anderer Staaten, die Etats- und Kassensachen'!). Die 
zweite(handelspolitische) Abteilung bearbeitet die Ange- 
legenheiten des Handels und Verkehrs, Auswanderungssachen, Medi- 
zinal-, Veterinär- und Quarantänesachen, Post-, Telegraphen- und 
Eisenbahnwesen und die Konsulate. Die dritte (Rechts-) Abteilung 
die staatsrechtlichen und zivilrechtlichen Geschäfte, die Privatangelegen- 
heiten der Deutschen im Auslande, die Gegenstände, welche das Justiz-, 
Polizei- und Militärwesen, Kunst und Wissenschaft, Kirche und Schule, 
die Grenzsachen und Ausweisungen mit fremden Staaten betreffen. 
Von dem Auswärtigen Amt ressortieren: 
1. Die Gesandtschaften des Deutschen Reiches 
im Auslande. Dem Range nach zerfallen die Vorsteher der 'diplo- 
matischen Missionen in Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten und 
Geschäftsträger. 
Wenn der Fall eintritt, daß auf Grund des Schlußprotokolls vom 
23. November 1870, Ziff. 7 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 24) die bayerischen 
Gesandten zur Vertretung der Reichsgesandten bevollmächtigt werden, 
so sind sie verpflichtet, den vom Auswärtigen Amte erhaltenen In- 
struktionen Folge zu leisten und demselben für ihre amtliche Tätigkeit 
Rede zu stehen; den Charakter von Reichsbeamten erhalten sie aber 
durch die Vertretungsvollmacht nicht, da sie nicht eine Anstellung im 
Reichsdienste haben, sondern nur interimistisch die Wahrnehmung 
von Geschäften des Reiches übernehmen. Sie sind daher nicht der 
Disziplinargewalt des Reiches unterworfen und ihre Verantwortlichkeit 
kann nur durch Vermittlung der königl. bayerischen Regierung geltend 
gemacht werden. 
2. Die Reichskonsulate. Ueber die Organisation derselben, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Reichskonsuln vgl. unten 
Bd. 3, $ 72. 
3. Die Prüfungskommission für das diplomatische Examen. 
4. Das Archäologische Institut mit der Zentraldirektion 
in Berlin und den Sekretariaten in Rom und Athen, ferner das Institut 
für ägyptische Altertumskunde in Kairo und die römisch-germanische 
Kommission in Frankfurt a. M. 
IH. Das Reichsmarineamt. Die Verfassung des Norddeut- 
schen Bundes Art. 53 bestimmte, daß die Bundeskriegsmarine eine ein- 
S. 810; v. Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen (bei Marquardsen 2. Aus- 
gabe II, 3), S. 569. 
1) Die erste Abteilung zerfällt jetzt in zwei Sektionen. Die Abteilung IA be- 
arbeitet die politischen Angelegenheiten und die Personalien des diplomatischen 
Dienstes, die Abteilung IB die übrigen Personalien und die Etats- und Kassensachen.
	        

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