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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 397 
heitliche ist, und daß der zur Gründung und Erhaltung der Kriegs- 
flotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auf- 
wand aus der Bundeskasse bestritten wird; sie stellte aber die Kriegs- 
marine nicht unter den Oberbefehl und die Verwaltung des Präsidiums, 
sonderen sie. enthielt die Anordnung, daß die Bundeskriegsmarine unter 
preußischem Oberbefehl steht, und daß die Organisation und Zu- 
sammensetzung derselben Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen obliegt, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
ernennt. Infolge dieser Verfassungsbestimmungen wurden seit Grün- 
dung des Norddeutschen Bundes die für die Kriegsmarine erforder- 
lichen Ausgaben zwar in den Etat des Bundes aufgenommen; es 
wurden aber weder für den Oberbefehl noch für die Verwaltung der 
Marine Bundesbehörden errichtet, sondern die dafür bestehenden 
preußischen Behörden blieben in Wirksamkeit. Für Preußen 
waren zur Zeit der Gründung des Norddeutschen Bundes in dieser 
Beziehung die Anordnungen des Allerhöchsten Erlasses vom 16. April 
1861') und des vom Könige vollzogenen Regulatives vom 30. April 
18612) maßgebend. Nach dem Erlaß vom 16. April 1861 bestanden 
für die Marineangelegenheiten zwei gesonderte Behörden, die eine für 
den Öberbefehl unter der Bezeichnung: Oberkommando der 
Marine, die andere für die Verwaltung unter dem Namen: Marine- 
ministerium. Das erwähnte Regulativ ordnete das gegenseitige 
Verhältnis der beiden Behörden. Der Oberbefehlshaber der Marine 
hatte dieselbe Stellung wie ein kommandierender General; er stand 
unter dem unmittelbaren Befehl des Königs; er war zugleich General- 
inspekteur der Marine; ihm waren unter eigener Verantwortlichkeit 
alle im aktiven Dienste befindlichen maritimen Streitkräfte direkt 
untergeordnet; er hatte dem Marineminister gegenüber dieselbe Stellung 
wie ein kommandierender General dem Kriegsministerium gegenüber. 
Der Marineminister war der Chef der Marineverwaltung und hatte als 
solcher dieselben Pflichten und Rechte, welche dem Kriegsminister als 
Chef der Armeeverwaltung überwiesen sind. Einige Anstalten ressor- 
tierten gemeinschaftlich von dem Oberkommando und dem Ministerium. 
Diese Organisation bestand unverändert bis zum Jahre 1871 fort. 
Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine erledigt 
war und durch eine Königl. Ordre vom 29. Juli 1870 interimistisch die 
Funktionen des Oberkommandos dem Marineministerium übertragen 
worden waren, erging am 15. Juni 1871 ein Allerhöchster Erlaß, welcher 
bestimmte, daß das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde 
aufgehoben bleibt und seine Funktionen auf das Marineministerium 
übergehen. Gleichzeitig wurde das Regulativ vom 30. April 1861, 
welches das Nebeneinanderbestehen zweier Marinebehörden voraus- 
setzt, durch ein neues, auf die vereinfachte Organisation passendes 
1) Preuß. Gesetz S. 1861, S. 205. 
2) Preuß. Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1861, S. 153.
	        

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