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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

398 $ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
Regulativ ersetzt. Das Marineministerium verlor durch diesen Erlaß 
nicht den Charakter einer preußischen Behörde, wenngleich die 
Kosten derselben aus Reichsmitteln bestritten wurden. 
Von einer Oberaufsicht und Öberleitung des Reichskanzlers und 
einer Verantwortlichkeit desselben ist weder in dem Erlaß vom 15. Juni 
1871 noch in dem Regulativ die Rede; die Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers bestand aber jedenfalls für die Beobachtung des durch 
Reichsgesetz festgestellten Etats. Die Reorganisation der obersten Marine- 
behörde, welche durch den Allerhöchsten Erlaß von 1871 angeordnet 
worden war, kam in dem Reichshaushaltsetat für 1872 zur Erscheinung 
und erhielt durch die Bewilligung des Etats seitens des Reichstages 
dessen Zustimmung. 
War schon nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes die 
völlige Trennung der Marineverwaltung von der Verwaltung des Bun- 
des und ihre vollständige Uebertragung auf eine preußische Behörde 
anormal, so war diese Einrichtung nach der Redaktion der Reichs- 
verfassung vom 16. April 1871 geradezu verfassungswidrig. Denn der 
Art. 53 derselben kennt keinen preußischen Oberbefehl und keine Ver- 
waltungsbefugnisse des Königs von Preußen mehr, sondern spricht 
lediglich vom Kaiser. Der Kaiser aber hat nur einen verantwort- 
lichen Minister, und das ist der Reichskanzler. Dieser Mißstand wurde 
beseitigt durch den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Januar 1872, der ledig- 
lich an den Reichskanzler gerichtet, von ihm gegengezeichnet und 
nur durch das Reichsgesetzblatt (1872, S. 5) veröffentlicht worden ist. 
Nach diesem Erlaß soll die durch das Regulativ vom 15. Juni 1871 
geschaffene einheitliche obere Marinebehörde fortdauern, aber fortan 
den Namen »Kaiserliche Admiralität« führen und einen Chef zum Vor- 
stande erhalten, welcher die Verwaltung unter der Verantwort- 
lichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach den 
Anordnungen des Kaisers zu führen hat. 
Seit diesem Erlaß war die Admiralität eine Reichs behörde, 
welche neben dem Reichskanzleramte und dem Auswärtigen Amt, 
beiden koordiniert, unter dem Reichskanzler stand und einen Chef von 
Rang und Stellung eines Staatssekretärs hatte Für die Einrichtung 
und den Geschäftskreis der Admiralität blieb das Regulativ vom 15. Juni 
1871 in Geltung. Der Chefder Admiralität vereinigte in seiner 
Person die Dienstbefugnisse des Oberkommandos und die Rechte und 
Pflichten des Verwaltungschefs. Diese Vereinigung wurde aber durch 
den Kaiserl. Erlaß vom 30. März 1889 (Reichsgesetzbl. S. 47) wieder 
beseitigt, nachdem in dem Reichsetat für 1889,90 die erforderlichen 
Ausgabeposten für die Trennung des Oberkommandos von der Ver- 
waltung genehmigt worden waren. 
Dem kommandierenden Admiral, welcher das Ober- 
kommando nach den Anordnungen des Kaisers führt und dessen 
dienstliche Stellung der eines kommandierenden Generals in der Armee
	        

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