Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 405 
Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pen- 
sionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen nicht von der 
Reichskasse, sondern von der Reichsbank getragen werden '!), 
Von dem Bankdirektorium ressortieren die Zweigniederlas- 
sungen der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung ihres 
Geschäftsumfanges in drei Klassen zerfallen: 
a) Reichsbankhauptstellen. Sie sind an vom Bundes- 
rate zu bestimmenden größeren Plätzen zu errichten und stehen unter 
Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes 
und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bankkommissarius. 
Sie sind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbildung des Zentralaus- 
schusses und der Bankdeputierten bei ihnen Bezirksausschüsse gebildet 
und Beigeordnete ernannt werden ?). 
b) Reichsbankstellen. Dieselben sind dem Bankdirektorium 
unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung des Reichs- 
kanzlers errichtet). 
c) Reichsbankkommanditen oder Agenturen. Sie 
sind einer anderen Zweigniederlassung der Bank untergeordnet. Ihre 
Errichtung steht dem Bankdirektorium zu‘). 
8 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 
I. Die Reichsschuldenverwaltung. Derpreußischen 
»Hauptverwaltung der Staatsschulden« ist die Wahrnehmung der mit 
der Verwaltung der Reichsschulden verbundenen Geschäfte unter der 
angegebenen Benennung übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß »die 
obere Leitung dem Reichskanzler zusteht, soweit dies mit der der Reichs- 
schuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist«°). Es ist 
diese Anordnung zuerst getroffen worden durch das Gesetz vom 
19. Juni 1868 über die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 
9. November 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe 8$ 1 und 2 (Bundes- 
gesetzbl. S. 339); sie ist dann hinsichtlich aller späteren Anleihen und 
Emissionen von Schatzscheinen wiederholt und in die Reichsschulden- 
ordnung vom 19. März 1900 $ 9 aufgenommen worden. Auch die 
Ausfertigung der Reichskassenscheine ist dieser Behörde übertragen 
durch das Gesetz vom 30. April 1874, 86 (Reichsgesetzbl. S. 41), sowie 
die Führung des Reichsschuldbuchs durch das Reichsgesetz 
1) Bankgesetz $ 28, Abs. 2. Jedoch ist ebendaselbst bestimmt, daß der Besol- 
dungs- und Pensionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den Reichshaus- 
haltsetat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem 
Bundesrat auf den Antrag des Reichskanzlers festgesetzt wird. Vgl. das Urteil 
des Reichsgerichts vom 20. Januar 1896, Entsch. in Zivils. Bd. 36, S. 142 ff. 
2) Bankgesetz $ 36; Bankstatut $ 27—29. Auch hier lieferte die preuß. Bank- 
Ordnung von 1846, 8 104—111 das Vorbild. 
5) Bankgesetz 8 37. 4) Bankgesetz a. a. O. 
5) Reichsschuldenordn. vom 19. März 1900, 8 10 (Reichsgesetzbl. S. 131).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment