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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 44. Der Begriff der Reichsbeamten. 429 
geeigneten Anordnungen zu treffen, um den Einklang des Geschäfts- 
betriebs mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan zu 
erhalten oder Mißstände zu beseitigen und die Inhaber und Geschäfts- 
leiter der Betriebe zur Befolgung dieser Anordnungen durch Geld- 
strafen bis zu 1000 Mark anzuhalten (Ges. 88 64-69). Das Reichsamt 
ist am 1. Juli 1901 in Tätigkeit getreten (Ges. $ 125 Abs. 1). Es besteht 
aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von ständigen 
und nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die ständigen 
Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser, und zwar 
in der Regel auf Lebenszeit, ernannt, die nichtständigen vom Bundes- 
rat gewählt (Ges. $ 70). Gegen die Entscheidungen des Amts steht den 
Beteiligten der Rekurs und gegen Strafandrohungen die Beschwerde 
an das verstärkte Aufsichtsamt zu. Das letztere entscheidet in 
der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden 
unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats, eines 
richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungs- 
gerichtshofes eines deutschen Bundesstaates; sie werden für die Dauer 
ihres Hauptamts auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt 
(Ges. $ 73 fl.). 
Bei dem Amt wird ein Versicherungsbeirat aus Sachver- 
ständigen des Versicherungswesens gebildet. Die Mitglieder werden auf 
Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 5 Jahre ernannt; sie ver- 
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, erhalten aber Tagegelder 
und Reisekosten. Sie haben auf Erfordern dem Amt Gutachten bei 
der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse zu erteilen und wirken bei den 
Entscheidungen mit Stimmrecht mit (Ges. $ 72. Die Formen des 
Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichsamts, sowie die Zusam- 
mensetzung des Versicherungsbeirats und .die Zuziehung seiner Mit- 
glieder werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des 
Bundesrats geregelt, soweit das Gesetz keine Vorschriften darüber ent- 
hält. Die Verordnung ist dem Reichstage bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen (Ges. $ 80)!). Im übrigen 
ist der Bundesrat ermächtigt, Ausführungsvorschriften nach Anhörung 
des Versicherungsbeirats zu erlassen (Ges. $ 114). 
B. Die Reichsbeamten *). 
8 44. Der Begriff der Reichsbeamten. 
I. Das Reichsbeamtengesetz gibt keine Definition des Begriffes 
»Beamter«, sondern setzt denselben voraus; es bestimmt im $1 ledig- 
  
1) Die Verordn. ist erlassen am 23. Dez. 1901 (RGBl. S. 498 ff,); ferner V. v. 
20. Mai 1904 (RGBI. S. 215). 
*, Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind geregelt worden durch das 
Reichsgesetz v. 31. März 1873 (RGBl. S. 61). Dasselbe ist in einzelnen Punk- 
ten durch spätere Reichsgesetze mehrfach abgeändert worden, namentlich durch das
	        

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