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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

S$ 44. Der Begriff der Reichsbeamten. 441 
ner eine Verwechslung zugrunde zwischen der Begründung des Staats- 
dienerverhältnisses und der Verleihung eines Amtes. Ein Amt kann 
auch auferlegt werden ohne Begründung des Staatsdienerverhältnisses, 
als staatsbürgerliche Last, als Reihedienst. Die Pflicht, Vormundschaf- 
ten zu führen, Geschworener oder Schöffe zu sein, Aemter der Selbst- 
verwaltung zu übernehmen u. s. w. sind Beispiele, die jede weitere Er- 
örterung überflüssig machen. Sie zeigen deutlich, daß es neben der 
kontraktlichen privatrechtlichen Dienstverpflichtung gegen den Staat 
noch zwei Arten des Dienstverhältnisses zum Staate gibt, die Ueber- 
nahme eines Staatsamtes auf Grund der Staatsuntertänigkeit und die 
Uebernahme eines Staatsamtes auf Grund des Eintrittes in den Staats- 
dienst. Die erstere ist das Gegenteil des Staatsbeamtenverhältnisses, 
sie erfolgt unfreiwillig, d. h. ohne Notwendigkeit der Zustimmung, 
die letztere freiwillig, d. h. auf Grund eines Konsenses. Beide Arten 
haben manches miteinander gemein: die Delegation der Staatsgewalt 
auf den Inhaber des Amtes, soweit die Zuständigkeit des letzteren reicht; 
die Verantwortlichkeit für die gesetzmäßige Handhabung der Amtsge- 
walt; die Pflicht zum amtlichen Gehorsam gegen rechtmäßige Verfü- 
gungen der vorgesetzten Behörde; der Schutz bei Ausübung der amt- 
lichen Geschäfte gegen Angriffe, Beleidigungen, Widerstand; die An- 
wendbarkeit der strafgesetzlichen Vorschriften über Verbrechen und 
Vergehen im Amnte. 
Aber das rechtliche Verhältnis zwischen dem Staate und dem In- 
haber des Amtes ist in den beiden Fällen ein verschiedenes. Es zeigt 
sich dies schon darin, daß der Staatsdiener in einem Rechtsverhältnis 
zum Staate auch dann steht, wenn er tatsächlich kein Amt verwaltet; 
derjenige dagegen, welcher staatliche Geschäfte in Erfüllung seiner 
Untertanenpflicht führt, die mit dieser Geschäftsführung verbundenen 
Rechte und Pflichten nur so lange hat, als er das Amt bekleidet. Die 
Führung eines Amtes ist zwar der Zweck des Dienstvertrages, für 
den Begriff des Beamten ist aber nicht die wirkliche Führung eines 
Amtes, sondern die Verpflichtung zur Führung eines solchen 
wesentlich; es gibt auch Beamte zur Disposition des Dienstherrn. Die 
vertragsmäßige Dienstpflicht verhält sich zur wirklichen Amtsführung 
wie die gesetzliche Wehrpflicht zum aktiven Militärdienst oder wie die 
gesetzliche Gerichtspflicht zur effektiven Ausübung des Geschworenen- 
oder Schöffenamtes !). 
erhält.“ Aehnlich Welcker im Staatslexikon Bd. 12, Art. „Staatsdienst“, S. 300. 
Ueber die Theorie Schmitthenners vgl. im übrigen Rehm S. 679 ff. 
1) Für das Verständnis des Beamtenrechts ist die scharfe begriffliche Scheidung 
zwischen der Amtsführung und dem Dienstverhältnis der Schlüssel; auf der Vermengung 
dieser beiden Gesichtspunkte beruhen die zahlreichen Unklarheiten und inneren Wi- 
dersprüche, an denen die meisten Darstellungen des Beamtenrechts leiden. Die richtige 
Unterscheidung ist zuerst entwickelt worden in einer Schrift von Meisterlin, Die 
Verhältnisse der Staatsdiener nach rechtlichen Grundsätzen, Kassel 1838, die jedoch 
unbeachtet geblieben ist und ganz verschollen war, und welche erst Rehm a. a. 0.
	        

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