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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

446 8 45. Die Anstellung der Reichsbeamten. 
Reichsgesetze und Bundesratsbeschlüsse handhaben und deren Amts- 
führung der Oberaufsicht des Reiches unterliegt, welche aber in keinem 
dienstlichen Unterordnungsverhältnis zu den oberen Reichsbehörden 
und somit zum Kaiser stehen, also beispielsweise die Beamten der 
Zoll- und Abgabenverwaltung, der Eisenbahnverwaltungen, der See- 
mannsämter u. s. w.!). 
Die Verordnung vom 29. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 303) bezeich- 
net in der Ueberschrift die Reichsbeamten, deren Anstellung vom Kai- 
ser ausgeht, als unmittelbare?); der allerhöchste Erlaß vom 
3. August 1871 (Reichsgesetzbl. S. 318) als kaiserliche. Im Gegen- 
satz hierzu ergibt sich für die Beamten der zweiten, im $ 1 des Reichs- 
beamtengesetzes aufgeführten Kategorie die Bezeichnung »mittelbare 
Reichsbeamte« °), welche für dieselben üblich geworden ist‘*). 
Die mittelbaren Reichsbeamten sind daher wohl zu unterscheiden 
von denjenigen Beamten der Einzelstaaten, welche in einem Verwal- 
tungszweige tätig sind, hinsichtlich dessen das Reich auf die Gresetz- 
gebung und Oberaufsicht beschränkt ist’). 
3. Durch besondere gesetzliche Anordnungen sind die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten beigelegt worden: 
a) den Reichstagsbeamten. Reichsbeamtengesetz $& 156, 
b) den Beamten der Reichsbank. Gesetz vom 14. März 1875, 8 28. 
4. Auf Personen des Soldatenstandes findet das Reichsbeamten- 
gesetz keine Anwendung, ausgenommen die in den $ 134—148 enthal- 
tenen Bestimmungen über Defekte‘). Obwohl Offiziere dem allgemei- 
nen Begriff eines Staatsbeamten sich unterordnen, so ist es doch in 
der militärischen Disziplin und der Organisation des Heeres begründet, 
daß das dienstliche Verhältnis der Offiziere und Unteroffiziere anderen 
Regeln unterworfen ist, wie dasjenige der Zivil- und Militärbeamten. 
9. Ueber die els.-lothr. Landesbeamten siehe unten $ 68, über die 
Schutzgebietsbeamten 8 70. 
8 45. Die Anstellung der Reichsbeamten. 
I. Die herrschende Theorie führt die Begründung des Staatsdiener- 
verhältnisses auf einen einseitigen Akt des Staats zurück. Gön- 
ner, Heffter, Perthes, Dahlmann an den oben angegebenen 
Orten haben in konsequenter Durchführung ihrer Ansicht, daß die 
Uebernahme eines Amtes eine Pflicht sei, die Anstellung eines Beamten 
  
  
1) Die Motive a. a. O. sagen: Es handelt sich (im $ 1) nur um diejenigen Beam- 
ten, welche in einem vom Reiche unmittelbar geleiteten Verwaltungszweige tätig sind. 
2) Ebenso schon die Verordnung vom 3. Dezember 1867 (Bundesgesetzbl. S. 327). 
3) Man könnte auch sagen: „landesherrliche Reichsbeamte.“ 
4) Vgl. das oben zitierte Erk. des Disziplinarhofes im Zentralbl. 1874, S. 145. 
5) Die Bezeichnung „mittelbare Reichsbeamte* wäre an und für sich auch auf 
diese Beamten anwendbar. 
6) Reichsbeamtengesetz $ 157. (Siehe unten $ 48.)
	        

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