Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 46. Die Amtskaution. 459 
der Zollbevollmächtigten und Kontrolleure, der Mitglieder des Reichs- 
oberhandelsgerichts, des Bundesamts für das Heimatwesen. Seit der 
Schöpfung des Zentralblattes des Deutschen Reiches (1873) dient das- 
selbe zur Publikation von Ernennungen; außerdem werden Personal- 
veränderungen im Reichsanzeiger und in den von den einzelnen 
Ressortverwaltungen herausgegebenen Amitsblättern zur Öffentlichen 
Kenntnis gebracht!'). 
8 46. Die Amtskaution. 
Schon vor Erlaß des Reichsbeamtengesetzes ist durch ein Bundes- 
gesetz vom 2. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 161 ff.), welches bei der 
Reichsgründung auf Süddeutschland ausgedehnt und durch Gesetz vom 
11. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 386) in Elsaß- 
Lothringen eingeführt worden ist, das Kautionswesen der unmittelbaren 
und mittelbaren Reichsbeamten geregelt worden. 
Nach diesem Gesetz $ 2 waren »Beamte, welchen die Verwaltung 
einer dem Reiche gehörigen Kasse oder eines dem Reiche gehörigen 
Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport 
von dem Reiche gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geld- 
werten Gegenständen obliegt, verpflichtet, dem Reiche für ihr Dienst- 
verhältnis Kaution zu leisten«. 
Der Grund für die Kautionsleistung ist nicht die Anstellung im 
Staatsdienst, sondern die mit dieser Anstellung gleichzeitig übertragene 
Vermögensverwaltung oder Aufbewahrung, also ein mit der Anstellung 
im Staatsdienst verbundenes Akzidens. Das Reichsgesetz vom 20. Febr. 
1898 (Reichsgesetzbl. S. 29) hat die Verpflichtung der Reichsbeamten 
zur Kautionsleistung aufgehoben und nur die über die Kautionspflicht 
der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen unberührt gelassen. 
durch Verkündigung im Reichsgesetzblatte und zwar erst von dem 
in diesem Artikel angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen. Auch hieran 
erweist sich die Unrichtigkeit der Theorie. 
1) Hinsichtlich der vom Kaiser ernannten Post- und Telegraphenbeamten ist in 
der Reichsverfassung Art. 50, Abs.4 a. E. vorgeschrieben, daß den einzelnen Landes- 
regierungen „behufs derlandesherrlichenBestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mitteilung gemacht werden soll“. Uebereinstimmend hiemit verordnet 
Art. 66, Abs. 1 der Reichsverfassung, daß die Bundesfürsten „nehufs der nötigen 
landesherrlichen Publikation“ rechtzeitige Mitteilung von den die betref- 
fenden Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen erhalten. Welchen 
staatsrechtlichen Charakter diese landesherrliche Publikation kaiserlicher Ernennungen 
hat und warum sie „nötig“ ist, sind Fragen, die bei dem Mangel an Motiven zum 
Entwurf der Reichsverfassung schwer zu beantworten sind. Brockhaus, Das 
Deutsche Heer S. 105 setzt sich über diese Schwierigkeit damit hinweg, daß er das 
Recht der Landesherren für ein inhaltsloses „Ehrenrecht“ (!) erklärt. Seydel, Kom- 
mentar S. 377 bringt diese Publikation mit der landesherrlichen Gebietshoheit in 
Zusammenhang. (?)
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment