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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

                                                        —   42   —                                                                                                          Zum § 3 des Gesetzes. 
                                             § 17. 
9. Vorläufige Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 
Anmeldung. sind nach dem anliegenden Muster 3 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren Be- 
Muster 3. zirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht 
 ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; 
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle, 
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben. 
                              Zum  § 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
                                                § 18. 
10. Abgaben- (1) Für die vor dem 1. August 1909 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel versehenen 
erhebung beim inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere ist, falls. 
Tarif-““ die nach den bisherigen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel 
änderungen. nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. August 1909 nach 
bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. 
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene inländische Aktien usw., 
auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach 
dem Gesetze vom 15. Juli 1909 nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten Einzahlungen 
erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien usw. zur Versteuerung (§ 3) außer dem 
Nennwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen. 
anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. 
Ab- (3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der 
gabe. 
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab- 
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen der §§ 4, 10, 11 sinngemäße Anwendung. 
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über einen 
Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung. 
zu bescheinigen. 
                             Zum § 5 Abs. 2 des Gesetzes. 
                                             § 19. 
11. Steuer- 1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis  bezeichneten Art auf Grund des 
freier § 5 Abf. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so 
Umtausch. ist in der Anmeldung (§ 3) der Sachverhalt anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß 
die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die 
zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden 
Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke 
ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktivbehörde auf 
die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie Umtausch zu- 
lässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der vorgelegten einzelnen 
Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung der ihr untergeordneten 
Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldebuche. Wegen der Vorlegung 
der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempelzeichen finden 
die Bestimmungen der §§ 14, 15, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Bestimmungen 
der §§ 3 ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes 
auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleich- 
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung 
vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu
	        

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