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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

458 8 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten. 
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während 
der Abwesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten 
Behörden zugestellt werden können. Die Urlaubsbewilligung kann 
jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse 
es erheischt. Für Militär- und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbe- 
willigung, wenn die Kriegsbereitschaft oder die Mobilmachung der be- 
waffneten Macht oder einer Abteilung derselben angeordnet wird, mit 
der Bekanntmachung dieser Anordnung. 
In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt; die 
Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last!). Dasselbe gilt, 
wenn der Urlaub 1!/; Monate oder weniger beträgt. Bei einem Urlaub 
von mehr als 1!/s—6 Monaten (außer in Krankheitsfällen) findet für 
den 1!/, Monate übersteigenden Zeitraum ein Abzug von dem Dienst- 
einkommen des Beurlaubten im Betrage der Hälfte desselben statt; 
bei fernerem Urlaub wird das ganze Diensteinkommen einbehalten ?). 
Von diesen Regeln darf nur mit Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde eine Abweichung bewilligt werden). 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub 
von seinem Amte entfernt hält, oder den erteilten Urlaub überschreitet, 
ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, 
für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines (vollen) Diensteinkom- 
mens verlustigt).. Wahlkonsuln werden in diesem Falle so ange- 
sehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten 
(Konsulatsgesetz vom 8. November 1867, & 6). 
Die Reichsbeamten haben das Recht, ohne Nachsuchung von Ur- 
laub ihr Amt zu verlassen, um in den Reichstag einzutreten. Reichs- 
verfassung Art. 21, Abs. 1°). In diesem Falle findet ein Abzug vom 
Gehalte nicht statt; die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse 
zur Last°). 
Wird ein Beamter zum Verlassen seines Amtes dadurch genötigt, 
daß er zur persönlichen Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht be- 
rufen wird, z. B. als Geschworener, Landwehroffizier, Zeuge u. dgl., 
so bedarf er zwar keines Urlaubs, ist aber verpflichtet, seinem un- 
mittelbaren Vorgesetzten davon Anzeige zu machen ’). 
1) Reichsbeamtengesetz 8 14, Abs. 2. 
2) Verordn. vom 2. November 1874, 8 6, Abs. 1. Abweichende Bestimmungen 
bestehen für die Beamten des diplomatischen Dienstes. Verordn. vom 23. April 1879, 
86 fg. 
3) Ebendas. Abs. 2. Das gilt auch von den mittelbaren Reichsbeamten, da die- 
selben ihren Gehalt auf Reichskosten beziehen. 
4) Reichsbeamtengesetz $ 14, Abs. 3. Unberührt davon bleiben die Disziplinar- 
folgen. Pieper S. 721g. 
5) Nur in den Reichstag, nicht in den Landtag oder einen kommunalen Ver- 
tretungskörper eines Einzelstaates. Thudichum in Hirths Annalen 1876, S. 280; 
PieperS. 70fg. 6) Reichsbeamtengesetz 8 14, Abs. 2. 
7) Erkenntnis des preuß. Oberverwaltungsgerichts v. 21. Januar 1888 
(Entsch. Bd. 16, S. 398) bei Perels u. Spilling S. 30; Pieper S. 71. 
  
 
	        

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