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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

38 8 3. Das Verhältnis des Nordd. Bundes zu den südd. Staaten. 
der preußischen Wehrverfassung gemäß zu organisieren }). 
Zur Ergänzung des Zusammenhanges des Defensivsystems von 
Süddeutschland mit dem des Norddeutschen Bundes diente ferner die Er- 
richtung einer süddeutschen Festungskommission durch den Münchener 
Vertrag vom 10. Oktober 1868 und die Errichtung einer gemeinschaft- 
lichen Inspizierungskommission für die Festungen Ulm, Rastatt, Landau 
und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli 1869 2). 
2. Nicht minder bedeutsam war der Zollvereinsvertrag 
vom 8. Juli 1867. Er erhielt nicht bloß die Freiheit des Warenver- 
kehrs und die Einheitlichkeit des Zollgebietes in Beziehung auf Süd- 
deutschland in dem vor Ausbruch des Krieges vorhandenen Umfange 
aufrecht, sondern gab dem Vereine zum ersten Male eine festere OT- 
ganisation und eine sichere Gewähr der Dauer‘). Die Verfassung des 
Zollvereins war der Verfassung des Norddeutschen Bundes so völlig 
analog, daß sie wie ein Schatten erscheint, den die Reichs verfassung 
vor sich her warf. 
3. Außerdem wurden die vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge 
und Uebereinkünfte, soweit sie mit der neuen politischen Gestaltung 
Deutschlands vereinbar waren, wieder in Kraft gesetzt‘) und ergänzt 
durch den Vertrag über die Salzsteuer vom 8. Mai 1867, durch den 
Postvertrag vom 20. April 1868, durch Verträge über die sogenannte 
militärische Freizügigkeit und über die Gewährung der Rechtshilfe 
zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baden usw. 
4. In der Verfassung des Norddeutschen Bundes war überdies der 
Eintritt süddeutscher Staaten besonders vorgesehen, indem Art. 79 
Abs. 2 bestimmte: 
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in 
den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im 
Wege der Bundesgesetzgebung. 
Einer der Abgeordneten, welche die Aufnahme dieser Bestimmung 
in die Verfassung beantragt haben, Lasker, erläuterte dieselbe durch 
die Erklärung ’): »Wir wollen durch unser Amendement ausdrücken, 
daß wir den Beitritt der süddeutschen Staaten nicht für eine Verän- 
derung der Bundesidee halten, daß — — — also dieser Beitritt nichts 
weiter ist als eine innere Angelegenheit, welche geregelt wird nicht 
1) Die Vereinbarung ist gedruckt bei Glaser ], 3, S. 42 und im Staatsarchiv 
XI, 2733. Aufzeichnungen des badischen Ministers von Freydorf über die mili- 
tärischen Einigungsversuche der süddeutschen Staaten sind von v. Poschinger in 
Hirths Annalen 1905 S. 1ff. veröffentlicht worden. 
2) Beide Urkunden sind gedruckt in Hirths Annalen 1872, S. 1579 ff. 
3) Vgl. den Bericht der vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und 
für Handel und Verkehr des Norddeutschen Bundesrates vom 24. August 1867 (Hirths 
Annalen 1868, S. 1ff.) und Thudichuma.a O.S. 39fg.; Mejer S. 3l4fg. 
4) Ausdrücklich ist dies vereinbart im Friedensschluß mit Bayern Art. VII 
und mit Hessen Art. VII. 
5) Stenogr. Berichte des verfass. Reichstages S. 685; vgl. Zorn], S. 42.
	        

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