Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

480 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 
also die Verantwortlichkeit des Reichsbeamten nach $ 839 des BGB. 
bestehen. Für den Schaden, welchen das Reich durch die im 81 
Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Verantwortlichkeit erleidet, kann es 
von dem Beamten Ersatz verlangen. Dieser Ersatzanspruch verjährt 
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch des 
Dritten diesem gegenüber vom Reich anerkannt oder rechtskräftig 
festgestellt ist. ($ 2). Für die Ansprüche gegen das Reich auf grund 
dieses Gesetzes sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig; in letzter Instanz ent- 
scheidet das Reichsgericht. ($ 3). Für die Beamten der Schutzgebiete 
und der Angehörigen der Schutztruppen und der Besatzung von 
Kiautschou tritt das Schutzgebiet an Stelle des Reichs'!); die Haftung 
von Kommunalverbänden und anderen Verbänden des öffentlichen 
Rechts in den Schutzgebieten für ihre Beamten, sowie für die Haftung 
für farbige Beamte wird durch Verordnung des Reichskanzlers be- 
stimmt. Diese Verordnungen sind dem Reichstage »zur Kenntnis- 
nahme« vorzulegen. ($ 4). Reichsgesetze, welche für bestimmte Fälle 
die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen, 
bleiben unberührt. ($ 6). Angehörige eines ausländischen Staates 
können Ansprüche gegen das Reich nur geltend machen, wenn die 
Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung des ausländischen Staats oder 
durch Staatsvertrag verbürgt ist. ($& 7). 
2. Ersatzpflicht für Defekte. 
Durch die 8$ 134—148 des Reichsbeamtengesetzes ist im engsten 
Anschluß an die preußische Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz- 
sammlung S. 32) ein eigentümliches Verfahren zur Feststellung und 
Beitreibung des Ersatzes für Defekte eingeführt worden ?), durch wel- 
ches den höheren Reichsbehörden ermöglicht wird, ohne Beschreitung 
des Rechtsweges die Ansprüche des Reichsfiskus gegen Reichsbeamte 
geltend zu machen. Es liegt in dem Ermessen der zuständigen Be- 
hörde, ob sie von dieser ausnahmsweisen Befugnis Gebrauch machen 
will, anstatt die gerichtliche Klage anzustellen, und das Verfahren ist 
nur zulässig unter den im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen ohne 
analoge Ausdehnung derselben. 
a) Der Begriff der Defekte ist gesetzlich nicht definiert, aber in 
der Praxis des Verwaltungsrechts festgestellt. Man versteht darunler 
den Fall, daß der tatsächliche Bestand einer Kasse oder eines Magazins 
geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand. Sogenannter Kassen- 
defekt. Der Begriff des Defektes ist daher weiter als der der Unter- 
1) Für die elsaß-lothringischen Beamten würde nach dem gleichen Grundsatz der 
Landesfiskus an die Stelle des Reichsfiskus treten; das Gesetz soll aber auf diese 
Beamten überhaupt keine Anwendung finden, weil sie angeblich keine Reichsbeamte 
seien. Kommissionsbericht (Drucksache Nr. 366) S. 10. 
2) Diese Bestimmungen sind — mit Ausnahme des Abs. 4 des $ 144 — durch 
die Zivilprozeßordnung unberührt geblieben. Einführungsgesetz zur Zivilprozeßord- 
nung $ 13.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment