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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

Vorwort zur zweiten Auflage. VII 
von dem Landesstaatsrecht nicht streng durchführen; beide 
ergänzen sich gegenseitig und stehen zu einander in vielfachen Wech- 
selbeziehungen. Eine große Zahl von wissenschaftlichen Begriffen und 
Rechtsinstituten ist dem Reichsrecht und dem Staatsrecht der einzelnen 
Bundesstaaten gemeinsam, so daß auch die theoretische Erörterung 
derselben Reichsrecht und Landesstaatsrecht umfassen muß. Endlich 
ergibt sich, daß auf dem Gebiete des Staatsrechts zahlreiche Begriffe 
wiederkehren, welche ihre wissenschaftliche Feststellung und Durch- 
bildung zwar auf dem Gebiete des Privatrechts gefunden haben, 
welche ihrem Wesen nach aber nicht Begriffe des Privatrechts, son- 
dern allgemeine Begriffe des Rechtes sind. Nur müssen sie allerdings 
von den spezifisch privatrechtlichen Merkmalen gereinigt werden. Die 
einfache Uebertragung zivilrechtlicher Begriffe und Regeln auf die 
staatsrechtlichen Verhältnisse ist der richtigen Erkenntnis der letzteren 
gewiß nicht förderlich; die »zivilistische« Behandlung des Staatsrechts 
ist eine verkehrte. Aber unter der Verurteilung der zivilistischen Me- 
thode versteckt sich oft die Abneigung gegen die juristische Be- 
handlung des Staatsrechts, und indem man die Privatrechtsbegriffe 
vermeiden will, verstößt man die Rechtsbegriffe überhaupt, um sie 
durch philosophische und politische Betrachtungen zu ersetzen. Im 
allgemeinen hat die Wissenschaft des Privatrechts vor allen anderen 
Rechtsdisziplinen einen so großen Vorsprung gewonnen, daß die letz- 
teren sich nicht zu scheuen brauchen, bei ihrer reiferen Schwester zu 
lernen, und bei dem heutigen Zustande der staatsrechtlichen und ins- 
besondere reichsrechtlichen Literatur ist weit weniger zu fürchten, daß 
sie zu zivilistisch, als daß sie unjuristisch wird und auf das Niveau 
der politischen Tagesliteratur hinabsinkt. 
Von diesen Gesichtspunkten aus ist die folgende Darstellung des 
Staatsrechts des Deutschen Reiches unternommen worden. 
(Straßburg im Januar 1376.) 
Vorwort zur zweiten Auflage. 
Die Aufgabe, welche bei der vorliegenden Umarbeitung der ersten 
Auflage zu lösen war, ist eine komplizierte gewesen. Zunächst mußte 
selbstverständlich die Masse der in dem letzten Dezennium ergangenen 
Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen nnd Verfügungen berücksich- 
tist und die Darstellung dem gegenwärtigen Bestande des positiven 
Rechts angepaßt werden. Dieses neu hinzugekommene Material ist 
sehr umfangreich, und die vollständige und umfassende Be- 
rücksichtigung desselben war durch seine Bedeutung für das positive
	        

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